Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Reinigungsauftrages

 

Ist die Neuvergabe eines Reinigungsauftrages ein Betriebsübergang?

 

Wenn eine Firma sich entschließt, einen Reinigungsauftrag neu zu vergeben, dann stellt sich die Frage, ob hierdurch ein Betriebsübergang stattfindet, mit der Folge daß die Arbeitsverhältnisse der bisher beschäftigten Arbeitnehmer auf den neuen Auftragnehmer übergehen ( § 613a BGB).

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß die bloße Funktionsnachfolge (hier: die erneute Fremdvergabe eines Reinigungsauftrages an eine andere Reinigungsfirma) allein kein Betriebsübergang ist. Die bisher beauftrage Reinigungsfirma kann allen Reinigungskräften betriebsbedingt kündigen, die in dem Objekt bisher eingesetzt waren. Voraussetzung ist, daß keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht ( vgl. BAG, Urt. v. 13.11.1997 – 8 AZR 295/95).

Wenn jedoch der neue Auftragnehmer sächliche Betriebsmittel übernimmt und sich entschließt, einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der bisher für die betroffenen Arbeiten eingesetzten Arbeitnehmer im wesentlichen unverändert weiterzubeschäftigen, dann liegt rechtlich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, mit der Folge, daß die Arbeitsverhältnisse automatisch unverändert und ohne einen neuen Arbeitsvertrag auf die neue Reinigungsfirma (den neuen Auftragnehmer) übergehen. (vgl. BAG Urt. v. 11.12.1997 – 8 AZR 729/96).

Entscheidend ist, ob die „Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt wird“. Dies liegt dann vor, wenn der neue Auftragnehmer eine bestehende Arbeitsorganisation übernimmt und keine neue aufbaut, also die Reinigungstätigkeit mit denselben Arbeitnehmern ohne Unterbrechung im Wesentlichen unverändert fortführt.

In diesen Fällen gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetztes (§ 613a Abs. 1 BGB) auf den neuen Auftragnehmer über. Die von der bisherigen Reinigungsfirma gekündigten Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Auftragnehmer zu unveränderten Arbeitsbedingungen und unter Wahrung ihres Besitzstandes (vgl. BAG, Urt. v. 13.11.1997 – 8 AZR 295/95).

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