Beweis durch Anhörung der Partei vor Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Frühjahr eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Diese ist so bedeutend, daß sie den Ausgang vieler Prozesse maßgeblich beeinflussen wird.

Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, wie er in ähnlicher Weise jeden Tag vor deutschen Gerichten ansteht.

Der Arbeitgeber hatte eine Kündigung ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer gegen Vertragspflichten verstoßen hatte. Vor Gericht hatte der Arbeitgeber die Beweislast. Da es sich um eine Beleidigung in einem „Vier-Augen-Gespräch“ handelte, konnte der Arbeitgeber – der selbst beleidigt worden war – den Beweis nicht erbringen, weil er keinen Zeugen hatte. Er verlor darauf hin den Prozeß vor den Arbeitsgerichten in der ersten und zweiten Instanz. Das BAG gab dem Arbeitgeber in der dritten Instanz aber Recht. Zur Begründung führte das BAG aus, der Anspruch des Arbeitgebers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Dieser Anspruch sei ein Grundrecht. Aus der Verfassung ergebe sich der Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf einen fairen Prozeß.

Daraus folge: Derjenige, der über den Inhalt eines Gesprächs den Beweis nur durch Vernehmung seiner eigenen Person erbringen könne, müsse vom Gericht persönlich – wie ein Zeuge – angehört werden. (Die Juristen sprechen hier von Parteivernehmung gem. § 448 ZPO oder Parteianhörung nach § 141 ZPO).

Festzuhalten bleibt im Ergebnis, daß jeder, der vor Gericht steht, seinen Prozeß nicht deshalb zu verlieren braucht, weil er keinen Zeugen hat. Wenn er für den Inhalt eines „Vier-Augen-Gespräches“ nur seine eigene Vernehmung als Beweismittel anbieten kann, dann darf ihm dies nicht verwehrt werden. Das Gericht wird regelmäßig auch „die andere Seite“ hören und sich dann ein eigenes Bild machen. Jedenfalls ist der Prozeß nicht schon deshalb verloren, weil kein neutraler Zeuge zur Verfügung stand.

Diese Entscheidung des BAG (Urteil vom 22.05.2007, Az.: 3 AZN 1155/06) hat umfassende Bedeutung, wirkt sich also nicht nur in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus.

Teilen