Bezahlung von Überstunden

Wann habe ich Anspruch auf Bezahlung von Überstunden?

 

 

Grundsätzlich ist im Arbeitsvertrag geregelt, wie viele Stunden gearbeitet werden soll und wie hoch die Vergütung dafür ist.

Nicht selten steht im Arbeitsvertrag auch, dass Überstunden mit der Vergütung pauschal abgegolten sind, also nicht extra bezahlt werden. Eine derartige Regelung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn jeder Arbeitnehmer muss bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Arbeitsleistung er für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Zulässig ist daher eine Vereinbarung, wonach mit der Vergütung z. B. bis zu 10 Überstunden im Monat abgegolten sind.

In den meisten Wirtschaftszweigen regeln darüber hinaus Tarifverträge die Vergütung von Überstunden, teilweise auch mit Zuschlägen. Es ist deshalb sehr wichtig, den für das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag genau zu kennen.

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bezahlung für Überstunden gibt es allerdings für Außendienstmitarbeiter sowie im mittleren und oberen Management. Hier ist die Vergütung regelmäßig so bemessen, dass die über die übliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit von der Vergütung miterfasst ist (sogen. Vertrauensarbeitszeit).

Ansonsten sollte jeder wissen, dass Überstunden nicht bereits dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus mehr leistet als von ihm gefordert wird.

Überstunden müssen mit „Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers erbracht werden. Dieser muss sie anordnen oder zumindest billigen, dass bezahlte Überstunden geleistet werden.

Ich empfehle daher, dass Sie sich als Arbeitnehmer am Ende einer jeden Woche die geleisteten Überstunden schriftlich bestätigen lassen. Dies kann in der Weise geschehen, dass Sie eine konkrete Überstundenaufstellung machen und diese sich am Freitagnachmittag von Ihrem Chef abzeichnen lassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Geschieht das nicht, haben Sie als Arbeitnehmer regelmäßig große Schwierigkeiten, später darzulegen und zu beweisen, wann Sie wie viele Überstunden geleistet haben, die Sie bezahlt haben wollen.

Der Anspruch auf Überstundenvergütung verjährt regelmäßig in drei Jahren.

Viel gefährlicher sind aber Ausschlussfristen, die im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt sind. Danach können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – also auch die Bezahlung von Überstunden – dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (regelmäßig 3 Monate) schriftlich geltend gemacht und ggf. innerhalb einer weiteren Frist (regelmäßig 3 Monate) beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Hier ist höchste Vorsicht geboten: Denn im Überstundenprozess ist jede einzelne Überstunde darzulegen und ggf. zu beweisen. Oftmals scheitert es daran, so dass Sie im Prozess notgedrungen einen „faulen Kompromiss“ schließen müssen, wenn Sie nicht rechtzeitig aufgepasst haben.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke
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