Die Familienpflegezeit

Grundsätzliches
Jeder Beschäftigte hat das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er wegen der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung vollständig oder jedenfalls teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
Die Inanspruchnahme der ambulanten Hilfsdienste der Pflegeversicherung ist unschädlich.
Die Pflegezeit setzt keinen gemeinsamen Haushalt der Pflegenden und der Pflegebedürftigen voraus.
Unschädlich ist auch, wenn sich mehrere Beschäftigte um denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen kümmern.
Der Beschäftigte hat ein Wahlrecht, ob er ganz oder teilweise von der Arbeit fernbleiben will. Die beabsichtigte Pflegezeit hat er dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich mitzuteilen und anzugeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen will.
Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber nicht um Erlaubnis bitten. Liegen die Voraussetzungen vor, darf er auch gegen den Willen des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Allerdings gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nicht in Kleinunternehmen, sondern erst ab einer Betriebsgröße von 26 Beschäftigten.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen.

Dauer der Pflegezeit
Die Pflegezeit eines Beschäftigten beträgt höchstens sechs Monate (für jeden pflegebedürftigen Angehörigen). Wird sie nicht ausgeschöpft, geht sie ersatzlos unter.
Wird zunächst eine kürzere Pflegezeit in Anspruch genommen, kann sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Arbeitgeber kann hier nach freiem Ermessen entscheiden.
Die Pflegezeit kann auch verkürzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht gegeben ist oder wegfällt oder wenn die häusliche Pflege unzumutbar/unmöglich ist.
Der Beschäftigte soll den Arbeitgeber über die veränderten Umstände unverzüglich informieren. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Pflegezeit immer abgebrochen werden.

Pflegeteilzeit
Arbeitgeber und Beschäftigter können auch vereinbaren, dass der Beschäftigte mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeitet: Hierüber sollen sie eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Beschäftigte kann mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen darauf bestehen, dass die Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden gekürzt wird – und das für eine Zeit von maximal zwei Jahren.

Kündigungsschutz
Ab 12 Wochen vor Beginn der Pflegezeit bis zur Beendigung der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Das Kündigungsverbot soll die Beschäftigten motivieren, ohne Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes ihre Rechte wahrzunehmen.
Da der Beschäftigte Kündigungsschutz genießt, leben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Familienpflegezeit wieder auf. Der Beschäftigte ist also wie bisher weiterzubeschäftigen. Ein Rückkehrrecht auf den konkreten Arbeitsplatz besteht aber nicht.

Urlaub
Arbeitgeber dürfen den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen.

Einstellung einer Ersatzkraft
Während der Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber befristet eine Ersatzkraft einstellen. Das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft darf mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wenn die Pflegezeit wegen veränderter Umstände vorzeitig endet.

Sozialversicherung
Da die Arbeitszeit wegen Inanspruchnahme der Familienpflegezeit regelmäßig nur reduziert wird, bleibt es bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und folglich bei der Versicherungspflicht des Beschäftigten nach den allgemeinen Regeln.

Anspruch auf ein zinsloses Darlehen
Während der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz hat der Beschäftigte Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Grund hierfür ist, die Absicherung des Lebensunterhaltes während der Freistellung zu erleichtern.

Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt
Hans-Georg Rumke
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