Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit)

Die Zahl der Pflegebedürftigen wird in den nächsten Jahren rapide steigen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Notwendigkeit der Pflege naher Angehöriger erkannt und reagiert.
Danach stehen berufstätigen Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen im Bedarfsfall mehrere Möglichkeiten einer beruflichen Auszeit zur Verfügung.
Nachstehend soll über das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei einer akut auftretenden Pflegebedürftigkeit informiert werden.
Akut auftretende Pflegesituation
Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation (z.B. Sturz, Herzinfarkt, Gehirnschlag) sieht das Gesetz eine Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Tagen vor. In dieser Zeit sollen die nahen Angehörigen die Möglichkeit haben, sich zu informieren und die notwendigen Schritte einzuleiten, z. B. eine stationäre Behandlung organisieren oder einen Pflegedienst einschalten.
Wer ist naher Verwandter?
Zu den nahen Verwandten zählen: Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Enkelkinder sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder, ebenso Ehegatten und Lebenspartner, auch die Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder, schließlich auch Schwägerinnen und Schwäger (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Arbeitnehmer muss Arbeitgeber nicht um Erlaubnis bitten
Da es sich um Akutereignisse handelt, hat der Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht, von der Arbeit fernzubleiben. Er muss den Arbeitgeber nicht um Erlaubnis bitten sondern ihm nur mitteilen, dass er wegen des akuten Pflegebedarfs eines nahen Angehörigen von der Arbeit fernbleibt. Er macht von einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch (§ 616 BGB).
Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. In dieser ärztlichen Bescheinigung muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der zu treffenden Betreuungsmaßnahmen bestätigt werden.
Wer zahlt?
Wegen der notwendigen Arbeitsverhinderung haben die nahen Angehörigen einen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld gegenüber der Pflegekasse oder Pflegeversicherung. Der Anspruch besteht dann, wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt
Hans-Georg Rumke
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