Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs

Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs Kündigung und Freistellung

 

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, dann ist es durchaus üblich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung des restlichen Urlaubsanspruchs von der Arbeitsleistung freistellt.

Die Gründe hierfür sind einleuchtend: Der Arbeitgeber hat kein Interesse mehr daran, dass der Arbeitnehmer im Betrieb erscheint, weil er Unruhe in der Belegschaft befürchtet. Der Arbeitgeber will auch verhindern, dass der gekündigte Arbeitnehmer etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kopiert und später an die Konkurrenz verrät. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Befürchtung, dass der Arbeitnehmer nicht mehr die gewohnte Arbeitsleistung wie bisher erbringt und dadurch dem Unternehmen erheblichen Schaden zufügen könnte. Handelt es sich bei dem gekündigten Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten, um einen Leistungsträger oder um einen Außendienstmitarbeiter, ist die potentielle Gefährdungslage offensichtlich.
Aus den genannten Gründen wird sehr schnell klar, dass die mit der Kündigung ausgesprochene Freistellung (auch) im eigenen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und nicht etwa ein Geschenk an den Arbeitnehmer darstellt.

Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs
In der Regel wird der Arbeitnehmer unter Anrechnung seines restlichen Urlaubsanspruchs von der Arbeitsleistung freigestellt. Dies bedeutet, dass der noch vorhandene Urlaubsanspruch angerechnet und damit verbraucht wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum 31.03. unter Anrechnung „seiner Urlaubstage“ freigestellt hatte. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung für unwirksam erklärt. Daraufhin hatte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufgenommen.
Das BAG musste nun darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nur bis zum 31.03. oder gar den gesamten Jahresurlaubsanspruch auf die Freistellung anrechnen konnte.
Das BAG stellte zu Recht darauf ab, dass die Willenserklärung des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers auszulegen sei. Der Arbeitgeber müsse deutlich erkennen lassen, ob der Arbeitgeber nur einen Teilurlaubsanspruch (bis zum 31.03.) oder darüber hinaus den gesamten Jahresurlaubsanspruch gewähren wollte.
Da die Erklärung nicht eindeutig war, gehen die Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers. Er war verpflichtet, durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer, klarzustellen, dass der Arbeitnehmer wegen der Kündigung zum 31.03. zwar nur Anspruch auf den Teilurlaub hatte, der Arbeitgeber aber vorsorglich dennoch den Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub (hilfsweise) erfüllten wolle.
(vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011, Az.: 9 AZR 189/10).

Praxistipp für Arbeitgeber:
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und soll er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung von Urlaub freigestellt werden, dann sollte dies wie folgt ausgedrückt werden:

„Wir stellen Sie unter Anrechnung ihres noch bestehenden Teilurlaubs
– hilfsweise ihres gesamten Jahresurlaubs – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei“.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke
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