Geringere Vergütung für Studenten ist rechtswidrig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht deshalb schlechter bezahlt werden dürfen, weil sie als Studenten sozialversicherungsfrei sind. Der Kläger, ein Jura-Student, war als Tankwart an einer Bundesautobahn- Tankstelle teilzeitbeschäftigt. Dort waren neben ihm noch sechs Vollzeitkräfte zu einem Stundenlohn von DM 18,60 brutto beschäftigt, von denen zwei eine Ausbildung als Tankwart haben. Der Kläger arbeitete nur einige Schichten im Monat und erhielt einen Stundenlohn von lediglich DM 12,20. Anders als die Vollzeitkräfte bekam der Kläger auch kein 13. Monatsgehalt. Der clevere Jura-Student war mit der Ungleichbehandlung nicht einverstanden, klagte und erhielt in allen drei Instanzen Recht.

Das BAG entschied, daß nach § 2 Abs.1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln dürfe. Der Jura-Student stand in einem Dauerarbeitsverhältnis als Teilzeitkraft. Er wurde gerade wegen seiner Teilzeitarbeit ungleich behandelt, weil er weniger verdiente. Für diese Ungleichbehandlung gab es keine sachlichen Gründe, weil der Jura-Student wie die vollzeitbeschäftigten Tankwarte dieselben Tätigkeiten ausübte.

Auch die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist kein sachlicher Grund für eine geringere Bezahlung.

Eine solche Differenzierung ist auch den Tarifvertragsparteien verwehrt. Die Eigenschaft des Klägers als Student steht mit dem Arbeitsverhältnis nicht in Zusammenhang. Der Wert der Arbeitsleistung ändert sich dadurch nicht. Die Gegenleistung für die Arbeit besteht in der Regel in der Zahlung von Bruttobeträgen durch den Arbeitgeber. Der Betrag ist unabhängig von Steuerklasse, Freibeträgen und Sozialversicherungsbeiträgen und damit auch unabhängig von den privaten Lebensumständen. Diese können zwar die Höhe der Abzüge beeinflussen. Sie erlauben dem Arbeitgeber aber nicht, teilzeitbeschäftigte Studenten geringer zu vergüten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das BAG hat den Arbeitgeber deshalb zum Schadenersatz verpflichtet.

Die schlechtere Bezahlung war eine unerlaubte Handlung des Arbeitgebers. Der § 2 Abs.1 BeschFG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB zu Gunsten der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hatte auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Denn er hätte erkennen müssen, daß er den Jura-Studenten nicht schlechter als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bezahlen durfte. An die Stelle der nichtigen Vergütungsvereinbarung trat die übliche Vergütung. Der Arbeitgeber mußte also dem Jura-Studenten den vollen eingeklagten Differenzlohn und das 13. Monatsgehalt nachzahlen (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.1996 – 5 AZR 960/94).

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