Einheitliche Klagefrist bei allen Kündigungen
Nach bisherigem Recht galt eine 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit der Kündigung, der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter.
Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus anderen Gründen war keine gesetzliche Frist einzuhalten. Derartige Klagen unterlagen lediglich der Verwirkung.
Ab 01.01.2004 müssen alle Kündigungserklärungen, soweit diese schriftlich erfolgt sind, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.
Gleiches gilt für Änderungskündigungen.
Der Gesetzgeber hat für sämtliche Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Kündigungsfrist geschaffen.
Eine Ausnahme bilden lediglich mündliche Kündigungen, die nicht formwirksam sind.
Ab 01.01.2004 ist also die Rechtswirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist bei folgenden Kündigungen geltend zu machen:
– ordentliche Kündigung (§ 622 BGB, § 1 KSchG),
– außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 626 BGB, § 13 KSchG),
– Änderungskündigung (§ 2 KSchG),
– Kündigung in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB),
– Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen (§ 15 Abs. 3 TzBfG – wenn ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart),
– Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen (§§ 15, 16 BBiG),
– Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats (§ 15 KSchG),
– Kündigung eines Emissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 2 BImschG)
– Kündigung bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 BetrVG),
– Kündigung wegen eines Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 4 BGB),
– Kündigung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot( § 134 BGB):
a) Kündigungsverbot von Schwangeren und Müttern (§ 9 MuSchG)
b) Kündigungsverbot während der Elternzeit (§ 18 BErzGG)
c) Kündigungsverbot von Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX)
– Kündigung wegen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
– Kündigung wegen Verstoß gegen Treu und Glauben.( § 242 BGB)
Wichtig: Wird die Klage nicht fristgerecht innerhalb der 3-Wochen-Frist erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Die Klagefrist gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse, auch für leitende Angestellte und unabhängig von der Betriebsgröße.