Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Grundsätze)

Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige Willenserklärung, in welcher der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzen will.

Kündigung muss schriftlich erteilt werden

Im Arbeitsverhältnis muss die Kündigung dem anderen Teil gegenüber schriftlich erklärt werden; der Kündigende muss die Kündigung eigenhändig unterschreiben.

Wer ist überhaupt kündigungsbefugt?

Wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erklärt werden soll, muss klar sein, dass eine vertretungsberechtigte Person die Kündigung unterschrieben hat. Der Personalleiter hat regelmäßig die Befugnis zur Kündigung, auch ein Prokurist. Ansonsten muss eine Vollmacht vorgelegt werden, aus der sich die Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung ergibt. Die Kündigung durch einen Personalsachbearbeiter reicht nicht aus, auch nicht mit dem Zusatz „i. V.“ oder „ i. A.“

Wird die Originalvollmacht nicht vorgelegt, kann der andere Teil die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB). Dies hat dann die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

 Keine Begründung der Kündigung erforderlich

Die Kündigung bedarf keiner Begründung (nur im Ausbildungsverhältnis). Es empfiehlt sich auch nicht, eine Kündigung zu begründen.

Wann und wo darf gekündigt werden?

Die Kündigung kann grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Ort erklärt werden, auch kurz vor Weihnachten, im Krankenhaus oder beim Tod naher Angehöriger. In Einzelfällen kann das anders sein. Die Kündigung kann also auch dann erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist (dies führt oft zu Missverständnissen).

Die Kündigungserklärung muss eindeutig sein

Es muss klar und eindeutig sein, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird und dass mit dieser Erklärung das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll. Dabei braucht das Wort „Kündigung“ nicht ausdrücklich formuliert werden. Es muss aber klar sein, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll. Unklarheiten gehen zulasten des Kündigenden. Die Erklärung “zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ reicht dann aus, wenn dem Kündigungsempfänger der Beendigungszeitpunkt leicht feststellbar ist, z.B. durch Blick in den Arbeitsvertrag.

Zugang der Kündigung

Wird die schriftliche Kündigung einem Anwesenden ausgehändigt, geht sie ihm mit der Übergabe zu. Wird die Kündigung einem Abwesenden gegenüber erklärt, geht sie ihm zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Sollte das Kündigungsschreiben erst nach der üblichen Postzustellzeit, etwa am Nachmittag, in den Hausbriefkasten geworfen werden, gilt der Zugang erst am nächsten Tag. Wird das Kündigungsschreiben während des Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts in den Briefkasten geworfen, gilt es bereits mit der Zustellung als zugegangen, also nicht erst dann, wenn der Kündigungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der Kündigung erlangt (dies ist besonders wichtig, weil mit Zugang die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft, innerhalb derer beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann).

Wird das Kündigungsschreiben durch ein Einwurf-Einschreiben des Postboten zugestellt, gilt es wie ein einfacher Brief als zugegangen. Der Postbote registriert aber -beweiskräftig- wann genau er den Brief in den Hausbriefkasten geworfen hat.

 Außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, Änderungskündigung

Das Arbeitsverhältnis kann außerordentlich (fristlos) oder ordentlich (unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Frist) gekündigt werden. In dem Kündigungsschreiben muss klar zum Ausdruck gebracht werden, was gemeint ist.

Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und unterbreitet gleichzeitig ein Angebot, das bestehende Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Hiergegen kann sich der Arbeitnehmer mit einer sogenannten Änderungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht wehren.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann während seiner Dauer regelmäßig ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 TzBfG). In vielen Fällen wird aber im Arbeitsvertrag (wirksam) vereinbart, dass auch ein befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Rücknahme der Kündigung nicht zulässig

Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Stattdessen müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einigen, dass sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen denn die „Rücknahme“ der Kündigung ist rechtlich nichts anderes, als das Angebot, das Arbeitsverhältnis doch fortsetzen zu wollen. Dieses Angebot kann der andere Teil ausdrücklich oder stillschweigend annehmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

 Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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