Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden

A. Kündigungserklärung

Die Kündigung während des Ausbildungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).

Nach Ablauf der Probezeit sind auch die Kündigungsgründe mitzuteilen. Kündigungsgründe, die nicht in der Kündigungserklärung angegeben werden, können später nicht mehr herangezogen werden, um die Kündigung (auch deswegen) zu begründen.

Die Kündigung gegenüber eines Minderjährigen ist gegenüber seiner gesetzlichen Vertretern (i.d.R. den Eltern) zu erklären und muss diesen zugehen.

Will der Minderjährige selbst kündigen, muss dies durch seine gesetzlichen Vertreter erfolgen.

B. Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Diese Kündigung muss allerdings noch während der Probezeit zugehen.

C. Ordentliche Kündigung nach der Probezeit durch den Auszubildenden

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Diese Frist endet vier Wochen nach dem Tag, an dem die Kündigung der anderen Partei zugegangen ist (z. B. Zugang am Montag, Fristende am Montag in vier Wochen).

Der Ausbildungsbetrieb kann das Ausbildungsverhältnis nicht (mehr) ordentlich kündigen.

D. Außerordentliche Kündigung nach der Probezeit

Von beiden Parteien kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Diese außerordentliche Kündigung kann (muss aber nicht) fristlos erfolgen.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt davon ab, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hier gibt es keine klaren Regeln, ab wann ein wichtiger Grund vorliegt. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Auszubildende i.d.R. ein Jugendlicher und der persönliche Reifeprozess noch nicht abgeschlossen sein wird. Deswegen sind einmalige Verfehlungen oftmals nicht ausreichend, um das Ausbildungsverhältnis mit einem Jugendlichen fristlos zu beenden. Regelmäßig wird hier eine vorherige Abmahnung erforderlich sein.

Der Auszubildende wird seinerseits – nach einer Abmahnung – außerordentlich kündigen können, wenn der Ausbildungsbetrieb nachhaltig gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt, beim Fehlen oder Verlieren der Berechtigung zum Ausbilden, bei Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften, bei dauernder Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, bei Tätlichkeiten oder groben Ehrverletzungen gegen den Auszubildenden usw.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden (§ 22 Abs. 4 BBiG). Auch die schriftliche Begründung muss innerhalb dieser Frist erfolgen, sonst ist die Kündigung unwirksam.

E. Verfahrensrecht

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden sind bei der Handwerksinnung und anderen berufsständischen Organisationen Ausschüsse gebildet. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG). Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Klage. Die Zwei-Wochen-Frist für die Klageerhebung gilt auch bei Kündigungen. Besteht ausnahmsweise kein Ausschuss, muss der Auszubildende im Falle einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung seitens des Ausbildungsbetriebes eine dreiwöchige Klagefrist einhalten (§§ 4, 13 KSchG), wenn er sich gegen die Kündigung wehren will.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Hans Georg Rumke, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0881 / 6 48 66
Telefax: 0881 / 6 47 47
E-Mail: ra-rumke@fachanwalt-arbeitsrecht.de
Internet: www.fachanwalt-arbeitsrecht.de

Teilen