Wie würden Sie entscheiden?
Ist eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam, wenn ein Arbeitnehmer heimlich auf Kosten des Arbeitgebers Privattelefonate führt?
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer, der in einer Immobiliengesellschaft als Organisator beschäftigt war, ohne Wissen des Arbeitgebers auf Firmenkosten private Telefongespräche nach Mauritius in Höhe von EUR 1.355,76 geführt. Der Verdacht war zunächst auf einen Kollegen gefallen. Dies wußte der betroffene Arbeitnehmer, der auch Mitglied des Betriebsrats war.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 4.3.2002 – 2 AZR 147/03).
Grundsätzlich gilt: Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Gründe können in der Person oder dem Verhalten des Gekündigten liegen. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (auch Diebstahl von geringwertigen Gütern) ist an sich geeignet, im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auch unerlaubtes Telefonieren auf Kosten des Arbeitgebers ist eine Straftat. Daher hat das Bundesarbeitsgericht vollkommen zu Recht entschieden, daß im vorliegenden Fall die ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Es war auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, da der Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen war.