Kündigungsverbot wegen zulässiger Rechtsausübung

Das Maßregelungsverbot

Der § 612a BGB untersagt es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu kündigen, weil dieser (in zulässiger Weise) seine Rechte ausgeübt hat.

In diesem Fall ist die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist, also ein Kleinbetrieb.

Allerdings muss der Arbeitnehmer darlegen (und notfalls beweisen), dass der tragende Beweggrundfür die Kündigung seine vorangegangene zulässige Rechtsausübung war (vgl. BAG Urteil vom 02.04.1987 Az.: 2 AZR 227/86 und Urteil vom 22.05.2003 Az.: 2 AZR 426/02).

Dies ist of sehr schwierig. Denn der Arbeitgeber wird behaupten, die Kündigung habe nichts mit dem vorangegangenen Verhalten des Arbeitnehmers zu tun. In diesem Fall kommt dem Arbeitnehmer aber eine Beweiserleichterung zugute. Denn wenn er vorträgt, die Kündigung stehe in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Verhalten (Ausübung eines ihm zustehenden Rechts), dann kommt ihm der sogenannte Anscheinsbeweis zugute. Jetzt ist der Arbeitgeber in der Pflicht, genau anzugeben, warum er den Arbeitnehmer gekündigt hat. Wenn er keine triftigen Gründe vorbringen kann, wird das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot annehmen und die Kündigung für unwirksam erklären.

Beispiele für unwirksame Kündigungen, als Reaktion auf …

a) einen Anspruch auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit wegen Erkrankung des Kindes

b) einen verlangten schriftlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers

c) eine vorangegangene Arbeitnehmerkündigung

d) die Nichteinwilligung des Arbeitnehmers auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen

e) gewerkschaftliches Engagement eines Arbeitnehmers im Betrieb

f) tarifgerechte Bezahlung

g) Teilnahme des Arbeitnehmers an einem rechtmäßigen Streik

h) Versuch des Arbeitnehmers, ein Weiterbeschäftigungsurteil zu vollstrecken

i) Schikanierung des Arbeitnehmers nach verlorenem Kündigungsschutzprozess mit unsinnigen Arbeitsanweisungen

i) Abmeldung des Arbeitnehmers bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer wird durch den § 612a BGB auch dann geschützt, wenn er nur vermeintliche Ansprüche geltend macht, die ihm in Wahrheit gar nicht zustehen. Denn Sinn des Maßregelungsverbots ist es, die Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu stärken.

Grundsatz

Ich darf noch darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer sich nicht nur bei einer Kündigung auf das Maßregelungsverbot des Arbeitgebers berufen kann. Denn das Maßregelungsverbot des § 612a BGB betrifft alle Maßnahmen eines Arbeitgebers, mit denen dieser gegen ein zulässiges Verhalten eines Arbeitnehmers „kontert“. Das spiegelt sich im Wortlaut des § 612 a BGB wider:

            „§ 612 a BGB

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein allgemeines Benachteiligungsverbot imArbeitsverhältnis und um einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (vgl. BAG Urteil vom 22.05.2003, Az.: 2 AZR 426/02).

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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