Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im Ausland

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich kürzlich mit zwei interessanten Fällen zu befassen. In beiden Fällen hatten sich ausländische Arbeitnehmer während ihres Urlaubs krankschreiben lassen. Beide Arbeitgeber verweigerten die Lohnfortzahlung für die Zeit der Krankschreibung, weil sie erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers hatten. Im ersten Fall verbrachte ein türkischer Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in seiner Heimat. Dort schrieb ihn ein Arzt arbeitsunfähig krank. Am selben Tag unterrichtete der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in Deutschland, nannte aber nicht seine Urlaubsanschrift. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei vielleicht krank, aber nicht arbeitsunfähig gewesen. Schon in den vergangenen Jahren habe der Arbeitnehmer sich in der Türkei krankschreiben lassen. Eine Entgeldfortzahlung scheide aber vor allem deshalb aus, weil der Arbeitnehmer seine Urlaubsadresse nicht mitgeteilt habe, wozu er nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Entgeldfortzahlungsgesetzes (EFZG) verpflichtet gewesen sei. Ihm als Arbeitgeber sei daher die Möglichkeit genommen worden, den Arbeitnehmer am Urlaubsort durch einen Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen. Das BAG hat hierzu ausgeführt, daß jede ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst einen hohen Beweiswert habe. Dies gelte auch für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden. Voraussetzung sei allerdings, daß der Arzt zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit sei nach Ansicht des BAG auch nicht deshalb erschüttert, weil der Arbeitnehmer bereits in früheren Jahren während seines Heimaturlaubs erkrankt sei, denn die letzte Erkrankung sei bereits 5 Jahre her. Der Anspruch auf Entgeldfortzahlung entfalle auch nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer seine Urlaubsanschrift nicht mitgeteilt habe.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 EFZG solle dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Ausland überprüfen zu lassen. Hier hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht nach dessen Urlaubsanschrift gefragt. Daher – so das BAG – sei nicht davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer die Beweismöglichkeit des Arbeitgebers vereitelt habe. Der Arbeitgeber mußte also den Lohn für die Zeit der Krankschreibung nachzahlen. (Vgl. BAG Urteil v. 19.02.1997 – 5 AZR 83/96) Im Parallelfall, den des BAG am selben Tag entschied, hatte sich ein italienischer Arbeitnehmer, der seinen Urlaub in der Heimat verbrachte, mitsamt seiner Ehefrau und seinen zwei volljährigen Kindern vor Ort krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber verweigerte auch hier die Lohnfortzahlung, weil er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelte. Auch schon in den Vorjahren hätten sich die Familienmitglieder des Arbeitnehmers im Urlaub gleichzeitig krankschreiben lassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte hierzu 1996 für deutsche Gerichte bindend festgestellt, daß im europäischen Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich für den Arbeitgeber bindend seien. Dem Arbeitgeber könne aber im Einzelfall nicht verwehrt werden, den Nachweis zu erbringen, daß sich der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch hat arbeitsunfähig krankschreiben lassen, ohne krank gewesen zu sein.

Das BAG hat diesen Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, das nun klären muß, ob eine mißbräuchliche Krankschreibung vorliegt oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer aber dabei bleibe, seinen Arzt nicht von der Schweigepflicht zu entbinden, dann könne dies zu seinen Ungunsten als Beweisvereitelung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber hätte dann zu Recht die Lohnfortzahlung verweigert. (vgl. BAG Urteil v. 19.02.1997 – 5 AZR 747/93)

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