Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht

Grundsatz

Im Verfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Ist jedoch eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen und hat die beabsichtigte Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kann beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Der Antrag kann sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten gestellt werden.

Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren und Auslagen dann unmittelbar mit der Staatskasse ab.

Rechtsanwalt hilft

In der Regel übernimmt es der beauftragte Rechtsanwalt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag) beim Arbeitsgericht einzureichen. Hierfür benutzt er einen amtlichen Vordruck, den er nach den Angaben des Mandanten ausfüllt. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Deshalb sind Belege (in Kopie) beizufügen, wie etwa:

a) Lohnbescheinigung, Bescheid über Gewährung von Arbeitslosengeld oder Hartz IV-Bezüge, Kindergeld, Wohngeld etc.

b) Mietvertrag, Nebenkosten, regelmäßige Ratenzahlungen

c) Bankauszüge, Bausparkonto, sonstige Vermögenswerte

Einkommensfreibetrag

Der Einkommensfreibetrag ist der Mindestbetrag, der unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse wie Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und laufenden Zahlungsverpflichtungen verbleiben muss und nicht zur Prozessführung herangezogen werden kann. Bis zum 30.06.2010 gelten folgende Einkommensfreibeträge:

a) Einkommensfreibetrag / nicht erwerbstätig EUR 395,00

b) Einkommensfreibetrag / erwerbstätig EUR 180,00

c) Unterhaltsfreibetrag für Ehegatten

oder Lebenspartner EUR 395,00

d) Unterhaltsbetrag für jede

unterhaltsberechtigte Person EUR 276,00

Die Prozesskostenhilfe ist für jede Klageerweiterung und für jede Instanz gesondert zu beantragen.

Beiordnung des Rechtsanwalts

Der beauftragte Rechtsanwalt wird beim Arbeitsgericht nicht nur beantragen, dass seinem Mandanten Prozesskostenhilfe gewährt wird. Er wird gleichzeitig beantragen, dass er seinem Mandanten auch als Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht entscheidet über beide Anträge gleichzeitig. Die Entscheidung wird davon abhängig gemacht, dass der Antrag vollständig ausgefüllt wird und die erforderlichen Belege zur Glaubhaftmachung beigefügt sind. Hier ist der sachkundige Rechtsanwalt gefragt. Regelmäßig wird er dem Mandanten aufgrund seiner Angaben schon bei Mandatserteilung sagen können, ob ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht.

Prozesskostenhilfe ist kein Freibrief

Die PKH kann in zwei Formen gewährt werden:

a) PKH ohne Ratenzahlung, also kostenlos

b) PKH mit Ratenzahlung, der Mandant zahlt geringe monatliche Raten an die Staatskasse

Entscheidend sind die individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die PKH erfasst die Kosten des eigenen Anwalts und ggf. anfallende Gerichtskosten.

Die Anwaltskosten des Gegners zahlt dieser selbst.

In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht sieht das anders aus. Dort gilt die allgemeine Regel: Wer verliert, zahlt.

Für die zweite Instanz kann auch (gesondert) PKH beantragt werden. Wurde in der ersten Instanz bereits PKH bewilligt und hatte der Mandant gewonnen, so wird ihm in der zweiten Instanz regelmäßig auch PKH gewährt.

Wenn er allerdings in der Berufung verliert, ist er nur von den Kosten des eigenen Anwalts und der Gerichtskosten befreit, wenn ihm PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden war. Die Kosten des gegnerischen Anwalts für das Berufungsverfahren muss er dennoch zahlen.

Außerdem prüfen die Rechtspfleger bei den Arbeitsgerichten einmal im Jahr nach, ob sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert haben. In diesem Fall kann die PKH ohne Ratenzahlung in eine PKH mit Ratenzahlung nachträglich geändert oder ggf. höhere monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Das passiert regelmäßig dann, wenn ursprünglich PKH wegen eingetretener Arbeitslosigkeit gewährt worden war und später der Arbeitnehmer wieder erwerbstätig ist, also über höheres Einkommen verfügt.

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