Rauchverbot im Betrieb ist zulässig

Dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat ein generelles Rauchverbot für alle Betriebrsräume erlassen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in letzter Instanz bejaht. Die dagegen gerichtete Klage des rauchenden Arbeitnehmers war auch in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden.

Der Kläger arbeitet als Chemielaborant in einem Hamburger Unternehmen, in dem Mikrochips hergestellt werden. Er forderte einen geschlossenen Raucherraum, da in seinem Arbeitsbereich keine Mikrochips durch Rauchpartikel verunreinigt werden könnten. Darüber hinaus sei es ihm unzumutbar zum Rauchen ins Freie zu gehen, wo der Arbeitgeber einen dreiseitig verglasten überdachten Unterstand als Wetterschutz errichtet habe. Das allgemeine Rauchverbot sei ein unverhältnismäßiger Eingriff und verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hätten auch die Betriebspartner Arbeitgeber und Betriebsrat zu beachten. Diese hätten kein Recht, ihn zu einer „gesünderen“ Lebensführung anzuhalten. Im übrigen hätte der verglaste Unterstand „eine anprangernde Wirkung mit Zoocharakter“.

Das Bundesarbeitsgericht hielt dagegen das Rauchverbot in allen Betriebsräumen für wirksam (nicht auf dem gesamten Betriebsgelände).

Allerdings seien die Betriebspartner verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Hierunter falle nicht nur ein Kernbereich der Persönlichkeit, sondern die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, und zwar sowohl für Raucher wie für Nichtraucher. Das Rauchverbot beschränke zwar die Handlungsfreiheit der Raucher. Diese Freiheitsbeschränkung sei aber unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels, nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlicher Beeinträchtigung und vor Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen, nicht unverhältnismäßig. Das Ergebnis hänge weitgehend von den Gegebenheiten des Betriebes und seiner Belegschaft ab. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten einen Gestaltungsfreiraum. Die durch die Betriebsvereinbarung den Rauchern auferlegten Beschränkungen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden, da das Rauchen „unter annehmbaren Bedingungen“ gestattet bleibe. Der rauchende Kläger habe keinen Anspruch, daß der Arbeitgeber einen geschlossenen Raum zur Verfügung stelle (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1999, Az: 1 AZR 499/98).

 

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