Rückgabe des PKW bei Kündigung

Oft wird leitenden Angestellten, aber auch Außendienstmitarbeitern und anderen Mitarbeitern ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der dienstlich und auch privat genutzt werden darf. Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist kein Geschenk des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sondern Teil der Gehaltsbemessung und ein geldwerter Vorteil, der zum steuerlichen Einkommen gehört.

Wenn nun durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird, dann verlangt der Arbeitgeber meist sofort die Herausgabe des Firmenwagens. Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch. Muß aber der Firmenwagen sofort herausgegeben werden? Dessen private Nutzung ist Teil der Gesamtvergütung. Deshalb kann Arbeitgeber erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Firmenwagens verlangen.

Die eigenmächtige Inbesitznahme durch den Arbeitgeber ist als verbotene Eigenmacht rechtswidrig. Nicht selten übt der Arbeitgeber in diesem Stadium erheblichen Druck aus. Gibt der Arbeitnehmer daraufhin den Firmenwagen heraus, so kann er von dem Arbeitgeber bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seinen Schaden konkret berechnen. Er kann aber auch auf Basis der ADAC-Tabelle abrechnen und den Geldbetrag verlangen, den er für eine Privatnutzung bis zum Ende der Freistellung, möglicherweise sogar bis zur rechtskräftigen positiven Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage hätte aufwenden müssen.

Ob die Parteien im Arbeitsvertrag wirksam eine Rückgabe des Firmenwagens ohne jegliche Entschädigung vereinbaren können, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

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