Urlaubsabgeltungsanspruch

Der Urlaubsabgeltungsanspruch

A. Was ist Urlaubsabgeltung?

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Deswegen sieht die Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie für diesen Fall einen Anspruch vor, der den bezahlten Mindesturlaub (nach dem BUrlG) durch eine finanzielle Vergütung ersetzt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der bezahlte Jahresurlaub – selbst in finanzieller Form – verwehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 – Schultz – Hoff).

B. Neue Entscheidung des BAG

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgenden Fall zu entscheiden:

Der Arbeitnehmer war bis zu seinem Tod als Kraftfahrer beschäftigt. In den letzten 3 Jahren war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Witwe verlangte vom Arbeitgeber die Abgeltung des Urlaubsanspruchs. Sie unterlag in allen 3 Instanzen (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10).

Das BAG entschied in letzter Instanz, dass die Witwe keinen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB hat.

Es war bereits kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, der auf die Witwe hätte übergehen können. Denn der Urlaubsanspruch ging mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und konnte sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln.

Als Begründung hat das BAG ausgeführt, dass die arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung mit seinem Tod geendet hat. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers erlischt zugleich sein Urlaubsanspruch. Folglich kann deshalb auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen.

Im Ergebnis erwarb der Arbeitnehmer nicht noch zu Lebzeiten ein Anwartschaftsrecht auf die Urlaubsabgeltung, welches nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Witwe als Erbin hätte übergehen können. Deswegen konnte die Klage der Witwe keinen Erfolg haben.

C. Grundsätzliches zur Urlaubsabgeltung

Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge der (normalen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr erhalten kann, soll die Abgeltung erlaubt sein. Ansonsten gilt ein Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Dabei kommt es auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht sowohl bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag.

Unerheblich ist auch, ob das Arbeitsverhältnis durch ein Verschulden des Arbeitnehmers
– etwa durch eine verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung – beendet wurde.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke
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