Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Schwerbehinderte haben zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub. Tarifvertraglich ist oft ein höherer Urlaubsanspruch geregelt.
Wichtig ist zu wissen, daß das Bundesurlaubsgesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Deshalb ist der individuelle Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt in der Weise, daß bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als 6 Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl 6 geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert wird. Somit ergibt sich bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 4 Wochen oder 20 Arbeitstagen (24 : 6 = 4 x 5 = 20).
Urlaub bei Teilzeitarbeit
Der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten entspricht dem eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Auch er hat einen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen. Dies gilt auch bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Auch dieser hat mindestens 4 Wochen (bezahlten) Urlaubsanspruch.
Höhe des Urlaubsanspruches
Jeder Arbeitnehmer kann erstmals nach 6-monatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses seinen vollen Urlaubsanspruch geltend machen. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Kalenderjahres und wird die Wartezeit von 6 Monaten nicht erreicht, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das selbe gilt, wenn der Arbeitnehmer (nach erfüllter Wartezeit) in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet.
Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubs Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, so sind sie auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
Urlaub und Ausscheiden im Laufe des Jahres
Nach der Wartezeit kann der Arbeitnehmer bei Beginn des Urlaubsjahres, also ab 1. Januar, seinen vollen Jahresurlaub verlangen. Ist der Jahresurlaub schon frühzeitig gewährt worden und scheidet der Arbeitnehmer noch in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist der Urlaub verbraucht. Der Arbeitgeber geht leer aus. Der gewährte Urlaub kann nicht als Urlaubsentgelt zurückgefordert werden.
Einzelfälle:
Gesetzliche Feiertage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern aus bestimmtem Anlaß freigibt (z.B. bei einem Betriebsurlaub). Auch Streiktage dürfen auf den Urlaub nicht angerechnet werden. Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, so wird der Urlaub für diese Zeit nicht verbraucht. Voraussetzung ist aber, daß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oder vergleichbare Bescheinigung im Ausland) von einem Arzt ausgestellt und dem Arbeitgeber möglichst sofort (z.B. per Fax) zugestellt wird. Der Arbeitgeber muß den Urlaub aber nicht verlängern.
Mindesturlaub ist verbindlich
Von den Bestimmungen über den Mindesturlaub kann weder durch einen Tarifvertrag noch im Einzelarbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§§ 13 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 BUrlG).