Vergütung bei Krankheit -Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall-

Jeder Arbeitnehmer der infolge der Krankheit arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Fortzahlung seiner bisherigen Vergütung ( § 3 Abs. 1 EFZG).

Dieser Anspruch steht auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern zu.

A. Über Krankheit den Arbeitgeber sofort verständigen
Die Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass die Anzeige der Erkrankung noch am ersten Tag der Erkrankung und zwar zu Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. Die Mitteilung selbst kann telefonisch, per SMS, E-Mail oder Fax erfolgen, ggf. auch durch Angehörige oder Dritte.
Auch über eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes.
Über Art und Ursache der Erkrankung braucht der Arbeitnehmer keine Angaben zu machen. Deshalb enthält die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber („gelber Zettel“) hierzu auch keinerlei Angaben.
Lediglich die Krankenkasse ist entsprechend zu informieren (anderer Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Versäumt der Arbeitnehmer, den Arbeitgeber rechtzeitig über die bestehende Krankheit zu informieren, kann dies nach vorheriger Abmahnung ein Kündigungsgrund sein.

B. Die Bescheinigung spätestens am dritten Tag vorlegen
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ist grundsätzlich erst nach dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorzulegen(§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
In vielen Arbeitsverträgen ist aber abweichend hiervon geregelt, dass die Bescheinigung spätestens am dritten Werktag vorzulegen ist. In diesen Fällen gilt die arbeitsvertragliche Regelung.

C. In Ausnahmefällen keine Lohnfortzahlung
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, also bei Elternzeit, Pflegezeit oder unbezahltem Urlaub.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dies ist z. B. bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, bei Überfahren einer Rotlichtampel, bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sowie bei Nichtbeachten von Unfallverhütungsvorschriften der Fall.

Verletzungen, die durch sportliche Betätigungen entstanden sind, begründen i. d. R. keinen Ausschluss der Entgeltfortzahlung.

D. Höhe der Lohnfortzahlung
Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich danach, welche Vergütung bei der individuell maßgebenden regulären Arbeitszeit angefallen wäre. Überstunden einschließlich evtl. Überstundenzuschläge, die im Erkrankungszeitraum angefallen wären, bleiben außer Betracht.

E. Zahlung erst nach vier Wochen Beschäftigung
Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht erst nach einer vierwöchigen Betriebszugehörigkeit.

F. Bis zu sechs Wochen
Bis zu einer Dauer von sechs Wochen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung bei Krankheit weiterzuzahlen. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

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