Vergütung der Arbeitsleistung

diese Verpflichtung nicht oder zu spät, hat der Arbeitnehmer verschiedene Rechte. Er kann seine Arbeitsleistung zurückhalten, Zinsen verlangen und bei erheblichen Rückständen die fristlose Kündigung aussprechen und Schadenersatz verlangen.

Wie viel der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung bezahlen muß kann sich ergeben aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz. Der Tarifvertrag gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich erfaßt werden und beide tarifgebunden sind oder wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle auszulegen (§ 8 TVG).

Im Arbeitsvertrag kann auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen werden, er wird dann Bestandteil des Arbeitsvertrages. Im Tarifvertrag wird immer nur der Mindestlohn festgesetzt. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist einzelvertraglich zulässig.

Männern und Frauen ist für gleiche Arbeit die gleiche Vergütung zu zahlen. Allerdings ist in der Praxis eine tatsächliche Lohngleichheit noch immer nicht überall verwirklicht.

Des weiteren ist gesetzlich geregelt, daß Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeitarbeit- beschäftigung nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt für die Höhe des Lohnes aber auch für die sonstigen Arbeitsbedingungen. Jeder Arbeitnehmer ist zunächst vorleistungs- pflichtig. Das heißt, die Vergütung wird erst nach erbrachter Arbeitsleistung fällig.

Bei Angestellten ist das Gehalt spätestens am letzten Tag des Monats auszuzahlen (§ 64 HGB) sofern nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen ist. Ansonsten gilt auch bei Arbeitern, daß der Lohn je nach Vereinbarung am Ende des Monats oder seltener am Ende der Woche ausbezahlt wird. Bei Arbeitern die am Bau beschäftigt und die nach Regiezetteln vergütet werden, wird häufig eine Lohnabrechnung und -auszahlung erst einige Tage nach Vorlage der Regiezettel möglich sein. Allerdings werden in diesen Fällen regelmäßig Abschlagszahlungen am Monatsende geleistet.

Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Arbeitgebers. Das heißt der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Vergütung im Betrieb abzuholen (Holschuld § 269 BGB). Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebssitzes, etwa als Montagearbeiter, tätig ist. In diesen Fällen ist der Ort der Arbeitsleistung auch Erfüllungsort für die Vergütung. Es handelt sich dann um eine Schickschuld und der Arbeitgeber hat die Vergütung auf seine Gefahr und Kosten zu überweisen. Erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers ist die Lohnforderung erfüllt. Ist bargeldlose Lohnzahlung vereinbart, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten.

Vergütungsansprüche verjähren spätestens nach 3 Jahren. In den meisten Tarifverträgen sind kürzere Ausschlußfristen von 2 oder 3 Monaten geregelt. Wenn die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht werden verfallen sie unwiderbringlich.

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