Die Elternzeit hat den Zweck, erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu erleichtern.
Deshalb haben sie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Seit der Einführung des Elterngeldes Plus soll auch eine flexible Gestaltung der Elternzeit möglich sein. So kann ein Teil der Elternzeit (bis zu 24 Monate) zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden – und zwar auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers -.
Die Elternzeit kann auf drei Abschnitte verteilt werden.
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt ist, wer das Kind im eigenen Familienhaushalt selbst betreut und erzieht und eine enge persönliche Beziehung zum Kind hat.
Auch Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Rechtscharakter
Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Elternzeit dem Arbeitgeber lediglich mitgeteilt werden muss. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Rechtsfolgen
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, d.h. es wird keine Arbeitsleistung erbracht, aber auch keine Vergütung gezahlt.
Umfang der Elternzeit
Die Eltern entscheiden allein, ob und wie sie gegebenenfalls Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Die Dauer beträgt also bis zu 3 Jahre.
Die Eltern können sich abwechseln und auch ganz oder teilweise die Elternzeit beanspruchen.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind.
Übertragung der Elternzeit
Ein Anteil der Elternzeit bis zu 24 Monate kann auf Wunsch der Eltern bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung erfordert allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers.
Inanspruchnahme der Elternzeit
Derjenige Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, muss dem Arbeitgeber gleichzeitig mitteilen, für welche Zeiten die Elternzeit innerhalb von 2 Jahren genommen wird. Anzugeben sind die genauen Daten von Beginn und Ende der Elternzeit. Die Elternzeit kann auch auf 2 Zeiträume verteilt werden.
Anspruchsberechtigt sind Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise.
Ankündigungsfrist
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten Elternzeit beansprucht wird.
Das Verlangen nach Elternzeit unterliegt der strengen Schriftform und muss daher eigenhändig unterzeichnet werden. Telefax oder E-Mail wahrt die Schriftform nicht (vgl. BAG, Urt. v. 10.05.2016 – 9AZR 145/15).
Dauer der Elternzeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit vereinbaren.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit auch verlängert werden, wenn die Zwei‑Jahres‑Frist noch nicht ausgeschöpft ist.
Teilzeitarbeit
Mit dem bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber kann auch eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden/Woche während der Elternzeit vereinbart werden.
Erholungsurlaub während der Elternzeit
Der Arbeitgeber ist berechtigt, für jeden vollen Monat der Elternzeit den Erholungsurlaub um ein Zwölftel zu kürzen.
Sonderkündigungsschutz
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit verlangt wird (höchstens aber 8 Wochen vor seinem Beginn) und während der Elternzeit besteht ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber.
Voraussetzung ist aber ein formwirksames Elternzeitverlangen (siehe oben).
Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit.
Das Kündigungsverbot bezieht sich auf jede Art von Kündigungen.
Auch wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit vereinbart wurde, besteht dieser Kündigungsschutz.
Rechtslage nach der Elternzeit
Ist die Elternzeit beendet, tritt das Arbeitsverhältnis wie zuvor wieder in Kraft.
Allerdings kann der Elternteil jetzt einen Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit geltend machen (allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit).
Ob ein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz besteht, ist umstritten, da dieser inzwischen wohl neu besetzt wurde. Allerdings soll nach EU‑Recht doch ein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz, oder, wenn dies nicht möglich ist, die Zuweisung einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit gefordert werden können (vgl. EuGH Urt. v. 13.02.2014 – C-512/11).
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.
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Hans-Georg Rumke
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