Erstattung von Weiterbildungskosten

Vereinbarung muss hieb- und stichfest sein

Rückzahlungsvereinbarung

In der Praxis ist es durchaus üblich, dass Arbeitgeber die Weiterbildung von Arbeitnehmern finanzieren und naturgemäß ein berechtigtes Interesse daran haben, dass das Arbeits-verhältnis anschließend noch ein paar Jahre andauert.

Andererseits lassen sich Arbeitnehmer gerne auf Kosten ihres Arbeitsgebers weiterbilden und kündigen dann schon nach kurzer Zeit, weil sie eine lukrative Arbeitsstelle gefunden haben.

Um dies zu verhindern, verlangen die Arbeitgeber regelmäßig den Abschluss eines Vertrages, in welchem sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten verpflichten soll.

Diese Rückzahlungsvereinbarungen werden von der Rechtsprechung wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt, weil der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl solcher Verträge vorformuliert und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorlegt.

Transparenzkontrolle

Solche Rückzahlungsvereinbarungen unterliegen dann der Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsbedingungen müssen klar und verständlich sein. Es muss genau angegeben werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Arbeitnehmer zur Erstattung der Weiterbildungskosten herangezogen werden kann. Der Arbeitnehmer soll bereits bei Vertragsabschluss erkennen, was ggf. „auf ihn zukommt“, so dass er sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann, wenn er dennoch vorzeitig kündigt.

Exakte Angaben erforderlich

Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (z.B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), für welchen konkreten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen und ob die Rückzahlungsverpflichtung auf die Netto- oder Bruttosumme gerichtet ist, bleibt für den Arbeitnehmer nämlich unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er vorzeitig kündigt. Ohne diese Angaben kann der Arbeitnehmer als Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nämlich nicht abschätzen.

Ergebnis

Im Ergebnis hat der Arbeitgeber keinerlei Anspruch auf die Erstattung seiner aufgewendeten Weiterbildungskosten für den Arbeitnehmer, auch nicht teilweise, wenn er diese Vorgaben nicht akribisch einhält. Der Arbeitgeber hat es in der Hand, seine Rückzahlungsvereinbarung so klar zu formulieren, dass der Arbeitnehmer von vornherein genau weiß, welchen Betrag er erstatten muss und wie sich dieser Betrag im Einzelnen berechnet.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die Erstattung von Weiterbildungskosten in zwei aktuellen Entscheidungen genau dargelegt:

a) BAG, Urteil vom 21.08.2012 Az.: 3 AZR 698/10

b) BAG, Urteil vom 06.08.2013 Az.: 9 AZR 442/12

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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