Auslandsentsendung – Kein Ersatz der dem Arbeitnehmer entstehenden steuerlichen Nachteile bei vorzeitiger Beendigung des Auslandsaufenthalts
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können regelmäßig die Auslandstätigkeit vorzeitig beenden.
Der Arbeitgeber kann von seinem vertraglichen Rückrufrecht Gebrauch machen. Er kann auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen.
Sowohl der Rückruf als auch die Kündigung sind rechtlich überprüfbar. Regelmäßig gilt deutsches Arbeitsrecht, so daß der Weg zu den Arbeitsgerichten wie bei einem inländischen Arbeitsverhältnis eröffnet ist. Bei der Kündigung des Entsendevertrages ist wie bei jeder Kündigung die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten.
Die vorzeitige Beendigung der Auslandstätigkeit hat oftmals zur Folge, daß dem Arbeitnehmer seine steuerlichen Vorteile aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens entgehen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat bereits im Jahre 1989 entschieden, daß auch dann, wenn die Kündigung des Entsendevertrages unwirksam war, der Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet ist, die dem Arbeitnehmer entgehenden Steuervorteile zu ersetzen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 18.12.1989, Az.: 19 Sa 2010/88).
Auch das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, daß in dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung allein noch keine schuldhafte Vertragspflichtverletzung zu sehen ist. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen Brutto- und Nettogehalt, weil die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Staat bestehende Steuerfreiheit der Bezüge durch vorzeitige Beendigung der Auslandstätigkeit entfallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.1990, Az.: 2 AZR 156/90).