Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, daß sie während des Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Treffen sie eine derartige Vereinbarung, so richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wird. Der Arbeitnehmer hat z.B. auch Anspruch auf Vergütung im Krankheitsfall.

Achtung:

Die Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung muß schriftlich erfolgen. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung, so ist diese gem. § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 BGB rechtsunwirksam und hat zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis auch über das Ende des Kündigungsschutzprozesses hinaus fortbesteht, §§ 21, 16 S. 1 Tz BfG (vgl. BAG, Urteil v. 22.10.2003, Az.: 7 AZR 113/02).

Hier ist besondere Vorsicht für den Arbeitgeber geboten, der das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Einigen sich die Parteien nicht in der Güteverhandlung, so wächst mit zunehmender Dauer des Verfahrens das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muß im Falle einer später festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung den Arbeitnehmer finanziell so stellen, als hätte dieser die ganze Zeit über gearbeitet, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer des Rechtsstreits zur Arbeitsaufnahme auf und kommt dieser der Aufforderung nach, so entsteht ein sogenanntes Prozeßbeschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber muß darauf achten, daß hierüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Sonst läuft er Gefahr, daß er den gekündigten Arbeitnehmer auch dann noch weiterbeschäftigen muß, wenn die Kündigung rechtswirksam war.

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