Zurückbehaltungsrecht

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, daß einzelne Arbeitgeber den Lohn ihrer Mitarbeiter nicht pünktlich zahlen. Welche Rechte hat hier der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat?

Der Arbeitnehmer kann seinen Lohn einklagen, eventuell auch beim Arbeitsgericht einen Eilantrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stellen. Er kann auch den Arbeitgeber abmahnen und diesem eine Frist zur Zahlung setzen. Letztlich steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit offen, seine weitere Tätigkeit einzustellen bis die ausstehende Lohnforderung erfüllt ist.

Dieses Recht des Arbeitnehmers soll hier näher erläutert werden:

Nach § 273 BGB steht dem Schuldner das Recht zu, seine Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger seine Gegenleistung erbracht hat. Im Arbeitsverhältnis bedeutet dies, daß sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dieses Zurückbehaltungsrecht ausnutzen dürfen, um auf den jeweils anderen Druck auszuüben, damit dieser seine Vertragsverpflichtungen erfüllt. Der Arbeitgeber ist deshalb zum Beispiel befugt, das letzte Gehalt nicht auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Firmenwagen nicht zurückgibt. Andererseits darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht gezahlt hat.

Das Zurückbehaltungsrecht muß ausdrücklich geltend gemacht werden.

Die jeweils andere Vertragspartei muß also – aus Beweisgründen möglichst schriftlich – darauf hingewiesen werden, daß zum Beispiel das letzte Gehalt deshalb nicht ausbezahlt wird, weil der Fiirmenwagen trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben wurde.

Der Arbeitnehmer kann von dem Zurückbehaltungsrecht seinerseits Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät oder wichtige Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält. In allen diesen Fällen besteht ein gesetzliches Recht auf Leistungsverweigerung bis der Vertragspartner seine Vertragsverpflichtung erfüllt hat. Allerdings darf das Zurückbehaltungsrecht nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt werden. Das heißt, das Druckmittel darf nicht außer Verhältnis stehen. So ist die Weigerung weiter zu arbeiten, weil ein nur geringer Lohnanteil noch aussteht, vom Zurückbehaltungsrecht nicht mehr gedeckt. Wenn der Arbeitnehmer aber sein Zurückbehaltungsrecht rechtsmäßig ausübt, dann bleibt der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung auch ohne Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber befindet sich nämlich in Annahmeverzug. Er hat kein Recht, seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

 

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