Die Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse
Bei einem GmbH-Geschäftsführer ist zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Akt der Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Geschäftsführer–Vertrag zu unterscheiden.
Die Gesellschafter der GmbH bestellen durch einen Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer. Im Geschäftsführer-Vertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen der GmbH-Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer im Einzelnen geregelt.
Da es sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt, sind beide Rechtsverhältnisse auch getrennt zu beenden:
Die Gesellschafter können den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne Grund abberufen (vgl. § 38 Abs. 1 GmbHG). Allerdings wird im Gesellschaftsvertrag oftmals geregelt, dass die Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sein soll.
Daneben muss aber auch der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer gekündigt werden.
Eine ordentliche Kündigung – also unter Einhaltung der Kündigungsfrist – ist nur zulässig, wenn der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Gundes i.S.d. § 626 BGB zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung des Vertrages oder der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Kündigungserklärung muss nicht schriftlich erfolgen (ist aber in der Regel vereinbart). Auch ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Die außerordentliche Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
Die in der Praxis relevanten Fälle sind die einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Daher soll diese Variante hier näher erläutert werden.
Wann liegt ein „wichtiger Grund“ vor, der die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführervertrag zu kündigen und den Geschäftsführer von seiner Funktion abzuberufen?
In der Regel wird es darum gehen, dass dem Geschäftsführer ein erhebliches Fehlverhalten oder zumindest eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorgeworfen wird. Dies sind z.B. Unfähigkeit, die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen, ständige Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer, sachlich begründeter Vertrauensverlust, erheblicher nicht erklärter Umsatzeinbruch, Annahme von Schmiergeldern, Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot, missbräuchliche Ausnutzung der Amtsführung zum eigenen Vorteil etc.
Im Geschäftsführervertrag wird üblicherweise vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers – also die Beendigung seiner Organstellung – die Kündigung des Geschäftsführervertrages rechtfertigen soll. Dadurch soll gesichert werden, dass beide Rechtsverhältnisse parallel einheitlich laufen.
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden und innerhalb dieser zwei Wochen dem Geschäftsführer auch zugehen. Dies kann praktische Probleme aufwerfen, wenn sich der Geschäftsführer auf Reisen oder beruflich im Ausland aufhält.
Die 2-Wochen-Frist beginnt, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den Kündigungstatsachen haben. Erforderlich ist, dass sie ihre Kenntnis in einer Gesellschafterversammlung erlangen.
Rechte des GmbH-Geschäftsführers bei Abberufung und Kündigung
Gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführer im Eilverfahren beim Landgericht vorgehen (durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Für die Kündigung des Geschäftsführer-Vertrages gilt:
Die alles entscheidende Frage ist, ob der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmerstatus hat oder nicht. Der GmbH-Geschäftsführer ist einerseits Organ einer juristischen Person und übt als solcher in der Gesellschaft die Rechte eines Arbeitgebers aus. Andererseits kann dies nicht allein entscheidend sein. Denn in Großunternehmen üben auch leitende Angestellte Arbeitgeberfunktionen aus. Entscheidend wird es darauf ankommen, in welchem Grad persönlicher Abhängigkeit der Geschäftsführer zur Gesellschaft steht, also in welchem Ausmaß er bei seiner Tätigkeit von den Weisungen der Gesellschafter abhängig ist.
Diese persönliche Abhängigkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist und als solcher erheblichen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter hat.
Aber auch ein Fremdgeschäftsführer wird regelmäßig nicht wie ein Arbeitnehmer einem umfassenden Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegen, also nicht wie ein Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Entscheidend ist letztlich, ob der Geschäftsführer trotzdem in einem mit einem Arbeitnehmer vergleichbaren Maß wirtschaftlich abhängig ist. Wenn ja, dann stehen ihm auch alle Rechte zu, die einem Arbeitnehmer gesetzlich zugebilligt werden.
Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Bei Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaft sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Landgerichte zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 ArbGG).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Geschäftsführer zuvor Arbeitnehmer der Gesellschaft war und dieses Anstellungsverhältnis nicht beendet war.
Für Streitigkeiten die Abberufung betreffend ist ohnehin das Landgericht zuständig.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.