Abfindung – Teil II

Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld

Nicht wenige Arbeitnehmer wundern sich, daß sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre mühsam ausgehandelte Abfindung auch nach Abzug von Steuern nicht vollständig behalten dürfen. Erst greift der Fiskus zu, dann auch noch das Arbeitsamt. Nach der alten Rechtslage führte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 117 Abs. 2 und 3 AFG). Darüber hinaus konnte eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer ausschied, obwohl eine Kündigung nicht rechtswirksam gewesen wäre (§ 117 a AFG). Durch das Arbeitsförderung-Reformgesetz (AFRG) war mit § 140 SGB III noch von der alten Bundesregierung eine Neuregelung geschaffen worden, wonach jede Abfindung auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes anzurechnen gewesen wäre. Dieser § 140 SGB III wurde aber bereits vor seinem endgültigen Wirksamwerden mit Wirkung vom 01.04.1999 gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt gilt der ursprüngliche Rechtszustand als wiederhergestellt, der bis zum 31.03.1997 bestand (§§ 117, 128 AFG). Der § 117 a AFG blieb ersatzlos gestrichen.Gesetzestechnisch wurde die Wiederherstellung der alten Regelung des § 117 AFG dadurch bewirkt, daß ein neuer § 143 a SGB III und für den alten § 128 AFG ein neuer § 147 a SGB III in das Sozialgesetzbuch III eingefügt wurde.

Im Klartext heißt dies folgendes:

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Wenn der Arbeitgeber die gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist nicht einhält und an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, wird unwiderleglich vermutet, daß die Abfindung nicht allein als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes gezahlt wird, sondern auch Arbeitsentgeltansprüche enthält. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes setzt zeitlich später – nach Ablauf des Ruhenszeitraumes – ein. Während des Ruhenszeitraumes werden vom Arbeitsamt auch keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichtet. Allerdings besteht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch einen Monat ein rückwirkender Krankenversicherungsschutz. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht grundsätzlich für die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist.

Erstattungspflicht des Arbeitgebers

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitgeber bei Entlassung älterer Arbeitnehmer der Bundes- anstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, zu erstatten. Voraussetzung ist, daß

– ein Arbeitsverhältnis innerhalb der letzten 4 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden hat,

– der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und

– das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet wird.

Das für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlte Arbeitslosengeld oder die gewährte Arbeitslosenhilfe ist dann längstens für 24 Monate in vierteljährlichen Raten zu erstatten. Zu den erstattungspflichtigen Leistungen gehören auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhäl- tnis Anspruch auf andere Sozialleis- tungen hat (z.B. Krankengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente), der Arbeitnehmer selbst kündigt und keine Abfindung erhält, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt oder wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Des weiteren sind Kleinunternehmen, die bis zu 60 Arbeitnehmer beschäf- tigen, von der Erstattungs- pflicht ganz oder teilweise befreit. Auch bei gleich- mäßigem Personalabbau und immer dann, wenn die Erstattungspflicht für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, die den Fortbestand des Unternehmens oder die verbleibenden Arbeitsplätze gefährden würde, entfällt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers.

Fazit: Alles in allem ist die neue Regelung zumindest aus Arbeitnehmersicht zu begrüßen. Die von der alten Bundesregierung geplante unselige Anrechnung der Abfindung auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes entfällt. Auch bei einer Abfindungsregelung sollte die individuelle Kündigungsfrist eingehalten werden und schließlich ist es sozial erwünscht, Kündigungen älterer Arbeitnehmer erheblich zu erschweren.

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