Arbeitnehmerüberlassung

 

Illegale Arbeitnehmerüberlassung

 

 

Bei der Arbeitnehmerüberlassung überläßt ein Arbeitgeber (Verleiher) seinen Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher). Im Betrieb des Dritten hat der verliehene Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Bei dieser Verleihung von Arbeitnehmern entstehen besondere Gefahren für den Arbeitnehmer, weil er zwar ein Arbeitsvertragsverhältnis mit der Firma A (Arbeitgeber = Verleiher) hat, aber bei der Firma B (Entleiher) arbeitet. Es gilt für ihn nicht der Tarifvertrag des Entleiherbetriebes. Er ist im Entleiherbetrieb auch nicht berechtigt, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Darüber hinaus ist bei derartigen atypischen Verträgen die soziale Sicherheit des Arbeitnehmers nicht immer hinreichend gewährleistet.

Deshalb ist die Arbeitnehmerüberlassung nicht ohne weiteres zulässig. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Die Landesarbeitsämter erteilen diese Erlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach sorgfältiger Überprüfung.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Ausnahmsweise bedarf die Arbeitnehmerüberlassung keiner Erlaubnis

– zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für Verleiher und Entleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht

– zwischen Konzernunternehmen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgber leistet

– wenn der Arbeitnehmer an ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgerber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von 12 Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem Landesarbeitsamt angezeigt hat.

Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer Arbeitgemeinschaft, die die Herstellung eines gemeinsamen Werkes zum Ziel hat, z.B. Bau einer Brücke, ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schon begrifflich keine Arbeitnehmerübelassung.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist im Baugewerbe grundsätzlich verboten, es sei denn, diese Betrieb werden von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt. Diese Regelung wird den gerade im Baugewerbe auftretenden erheblichen Auftragsschwankungen gerecht. Sie erhöht die Flexibilität der Baubetriebe und verhindert so die Gefahr der sonst drohenden Kurzarbeit oder Entlassungen. Die Arbeitnehmer sind durch die weiter geltenden Tarifverträge in jedem Fall abgesichert. Allerdings haben die Baubetriebe die Vorschriften des AÜG zu beachten, insbesondere die Erlaubnispflicht.

Unwirksamkeit der Verträge

Unwirksam sind u.a.

– Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Arbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis hat

– wiederholte Befristungen des Arbeitverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer (von Ausnahmen abgesehen)

– Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, wenn der Verleiher den Arbeitnehmer wiederholt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellt (Kettenarbeitsverträge)

Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verträge

Ist der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Dieser Vertrag gilt ab Beginn der Tätigkeit für den Entleiher (§ 10 AÜG). War die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen, so gilt das fingierte Arbeitsverhältnis nur für die Zeit der Befristung fort. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hatte.

Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen

Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift muß dem Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung ausgehändigt werden. Änderungen sind ebenfalls schriftlich aufzunehmen und dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen.

Außerdem hat der Verleiher dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen. Ausländische Arbeitnehmer erhalten das Merkblatt in ihrer Muttersprache.

Arbeitsschutzrechte

Für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts für den Betrieb des Entleihers. Dieser hat den Arbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit über die in seinem Arbeitsbereich auftretenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu unterrichten.

Arbeitnehmervertretung

Arbeitnehmer bleiben für die Zeit ihrer Entsendung Angehörige des Betriebes des Verleihers. Sie sind bei der Wahl des Betriebsrats des Entleihers weder wahlberechtigt noch wählbar. Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Verleihung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

Wer als Verleiher einen Ausländer, der die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des SGB III (Arbeitserlaubnis) nicht besitzt, ohne Erlaubnis zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überläßt, macht sich strafbar.

Strafbarkeit der Entleihung von Ausländern ohne Genehmigung

Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer tätig werden läßt, der die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des SGB III (Arbeitserlaubnis) nicht hat, und die Arbeitsbedingungen in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, macht sich ebenfalls starfbar. Das gleiche gilt, wenn der Entleiher mehr als 5 Ausländer, die die erforderliche Genehmigung nicht besitzen, mindestens 30 Kalendertage tätig werden läßt.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt u.a. wer

– ohne Erlaubnis Arbeitnehmer einem Dritten überläßt

– ohne Erlaubnis überlassene Arbeitnehmer tätig werden läßt

– entgegen § 1 b Satz 1 des AÜG im Baugewerbe gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt

– einen ihm überlassenen Arbeitnehmer, der die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Arbeitserlaubnis) nicht besitzt, tätig werden läßt

Bitte beachten Sie: Die obige Darstellung enthält die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die Angaben decken aber nicht den gesamten Wortlaut des Gesetzes ab. Im Einzelfall wird dringend geraten, den genauen Wortlaut des AÜG, ggf. weiterführende Literatur (z.B. Kommentar zum AÜG) hinzuzuziehen.

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