Arbeitszeugnis – Was jeder wissen sollte

eder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis. In der Regel stellt der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aus, das sich auch auf die Beurteilung der Führung und Leistung erstreckt. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis aus „triftigen Gründen“ verlangen, etwa dann, wenn er sich um eine neue Stelle bewerben will. Ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt, ist ein qualifiziertes Zeugnis mit Ablauf der Kündigungsfrist auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozeß über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten.

Welchen Inhalt ein Zeugnis haben soll, ist nicht vorgeschrieben. Es soll lediglich Angaben enthalten über die Art, Dauer, Leistung und Führung des zu beurteilenden Mitarbeiters. In der Praxis hat sich ein Verhaltenskodex herausgebildet. Danach ist ein qualifiziertes Zeugnis schriftlich zu erteilen. Es enthält Angaben zur Person von Arbeitgeber und Arbeit-  nehmer, Ort und Zeitpunkt der Ausstellung, Angaben über die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung und Aufgaben- beschreibung, die Beurteilung der erbrachten Leistung und Einsatzbereitschaft sowie Verhaltensbewertung gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern. Als Schlußsatz sind Angaben über den Grund des Ausscheidens, Dankesformel und Zukunftswünsche üblich. Allgemein gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 29.07.1971, EzA § 630 BGB Nr. 1).

Der Arbeitgeber muß wahrheitsgemäße Angaben machen, er hat sie aber bei ungünstigen Aussagen möglichst schonend zu formulieren. Die Wahrheitspflicht geht dem Wohlwollen vor, was meist in der Praxis nicht genügend beachtet wird. Dabei steht dem Arbeitgeber hinsichtlich der Formulierung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Der Leistungsbewertung kommt entschei- dende Beurteilung zu, die in einer Notenskala wie folgt abgestuft ist:

– sehr gut: „Stets/jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit“

– gut: „Zur vollsten oder stets zur vollen Zufriedenheit“

– befriedigend: „Stets zu unserer Zufriedenheit“

– ausreichend: „Zu unserer Zufriedenheit“

– mangelhaft: „Insgesamt zu unserer Zufriedenheit“

– ungenügend: „Er/Sie war bemüht, die Ihm/Ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen“

Im Zeugnis sind Angaben über außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers zu unterbleiben ebenso Angaben über gewerkschaftliche Tätigkeit oder Betriebsratstätigkeit. Der Beendigungs- grund soll nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufgenommen werden, was sich bei betriebsbedingten Kündigungen empfiehlt. Auch das Ausstellungsdatum soll wahr sein, also das tatsächliche Datum der Ausstellung enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein bereits früher ausgestelltes Zeugnis lediglich berichtigt wird. Kein Anspruch besteht auf die Wunsch- formel: „Wir wünschen Ihnen für Ihren privaten und beruflichen Lebensweg alles Gute und viel Erfolg“. Das Zeugnis ist auf einem Firmenbogen auszustellen, wobei das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt wird. Schließlich ist das Zeugnis vom Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Enthält es Schreibfehler, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein neues fehlerfreies Zeugnis verlangen.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber für den Zeugnisinhalt beweispflichtig (vgl. BAG Urteil vom 17.02.1988 EzA, § 630 BGB Nr. 12).

Der Arbeitgeber braucht das Zeugnis ansich nur auszustellen und bereitzuhalten. Der Arbeitnehmer muß es bei ihm abholen (Holschuld). In der Praxis wird das Zeugnis allerdings zumeist an den Arbeitnehmer versandt oder an einem der letzten Arbeitstage übergeben.

Es kommt immer häufiger vor, daß Arbeitgeber das Zeugnis nicht spätestens am letzten Arbeitstag übergeben, etwa weil der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung durch eine Kündigungs- schutzklage wehrt, und der Arbeitgeber „es ihm zeigen will“. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen. Er muß dann aber beweisen, daß ein bestimmter neuer Arbeitgeber bereit gewesen wäre ihn einzustellen und nur wegen eines fehlenden Zeugnisses einen anderen Arbeitnehmer vorgezogen hat.

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