Arbeitszeugnis

Das geknickte Arbeitszeugnis

 

Das Bundarbeitsgericht (BAG) hatte sich im Herbst letzten Jahres tatsächlich damit zu befassen, ob die Übersendung eines geknickten Arbeitszeugnisses rechtmäßig sei.

Der Kläger war 2 Jahre als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Die beklagte Firma sandte ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis zu, welches sie zweimal gefaltet in einen üblichen Briefumschlag gesteckt hatte. Der Kläger vertrat die Auffassung, für jeden Arbeitgeber, bei dem er sich bewerbe, werde aus den Falzungen deutlich, daß das Zeugnis nicht persönlich ausgehändigt, sondern zugesandt worden sei. Da das Zeugnis eine Holschuld sei, also beim Arbeitgeber abzuholen sei, lasse diese andere Form der Zeugnisermittlung auf Unstimmigkeiten mit dem früheren Arbeitgeber schließen. Die gefaltete Übersendung des Zeugnisses stelle ein unzulässiges Geheimzeichen dar.

Das Bundesarbeitsgericht war anderer Auffassung. Zwar werde in der Fachliteratur vereinzelt die Auffassung vertreten, daß ein Arbeitnehmer, der mit einem geknickten Zeugnis auf Stellensuche gehe, dem Eindruck der Sorglosigkeit beim Umgang mit wichtigen Dokumenten vermittle.

Das Bundesarbeitsgericht widersprach aber dieser Argumentation. Das Arbeitszeugnis darf nicht mit Merkmalen versehen sein, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in bestimmter Weise zu kennzeichnen, auch wenn diese Kennzeichnung nicht sofort erkennbar ist.

Deshalb muß ein Zeugnis auch nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden. Fehlt es daran, so könnte der Eindruck erweckt werden, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen. Denn der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt.

Allerdings – so das BGH – sei die gefalzte Übersendung eines Zeugnisses kein derart unzulässiges Merkmal. Zwar beschränke sich die Pflicht des Arbeitgebers, das Zeugnis im Betrieb zur Abholung bereit zu halten. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, das Zeugnis persönlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder diesem das Zeugnis in einem kartonierten DIN A 4-Umschlag ungefaltet zuzusenden. Im übrigen sei es in der Praxis durchaus üblich, daß Zeugnisse an den Arbeitnehmer übersandt werden, z.B. bei Krankheit des Arbeitnehmers oder wenn dieser wegen eines Resturlaubs den Betrieb früher verlassen habe.

Fazit: Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer ein gefaltetes Zeugnis übersenden. Da schriftlichen Bewerbungen regelmäßig Zeugniskopien beigefügt werden, muß das Originalzeugnis einwandfrei kopierfähig sein. Der Arbeitgeber hat lediglich sicherzustellen, daß es dem Arbeitnehmer möglich ist saubere und ordentliche Kopien anzufertigen (BAG, Urt. vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98)

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