Auslandsentsendung – Erstattung von Umzugskosten für die Rückreise

 

Erstattung von Umzugskosten für die Rückreise auch bei vorzeitiger Beendigung des Auslandsaufenthalts

 

Endet der Auslandsaufenthalt eines Mitarbeiters vorzeitig, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten des Umzugs auch für die Rückreise zu erstatten.

In einem bereits im Jahre 1995 höchstrichterlich entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber, eine inländische Bank, einen leitenden Mitarbeiter aufgrund eines Entsendungsvertrages für einen unbestimmten Zeitraum nach Hongkong versetzt. In einem Schreiben an den Arbeitnehmer bestätigte die Bank, daß sie die Umzugskosten im Rahmen der innerbetrieblichen Richtlinien erstatten werde, „wenn eine dienstliche Notwendigkeit für den Umzug vorliegt, der durch die Zentrale Personalabteilung festgestellt wird“.

Die Kosten des Umzugs nach Hongkong erstattete die Bank ohne weiteres. Sechs Jahre später entschloß sich die Bank, die Filiale in Hongkong zu schließen. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis. Die Bank weigerte sich nun, die Umzugskosten von Hongkong nach Deutschland zu erstatten, weil ihrer Ansicht nach „keine dienstliche Notwendigkeit“ vorgelegen habe.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Anspruch des leitenden Mitarbeiters auf Erstattung der Rückumzugskosten nach Deutschland anerkannt und die Bank zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das BAG angeführt, die Bank habe den Mitarbeiter ins Ausland versetzt. Dieser sollte seinen Wohnsitz nur vorübergehend nach Hongkong verlegen, da die Bank sich vorbehalten hatte, ihn jederzeit zurückzurufen, wenn dies im Interesse der Bank erforderlich sei. Nach Beendigung seiner Auslandstätigkeit sollte der Mitarbeiter nach Deutschland zurückkehren. Die Zusage der Bank „die Umzugskosten“ zu erstatten, konnte der Mitarbeiter nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) nur so verstehen, daß sie auch die Kosten für den Rückumzug erfaßt, wenn dieser durch Rückruf der Bank oder durch Wegfall des Arbeitsplatzes in Hongkong verursacht werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Mitarbeiter aus diesem Grunde von sich aus das Arbeitsverhältnis kündige.

Wenn die Bank etwas anderes gewollt hätte, dann hätte sie ausdrücklich klarstellen müssen, daß sie die Kosten für den Rückumzug im Falle der Schließung der Filiale Hongkong nicht übernehmen wolle. Dann wäre es aber schwer vorstellbar gewesen, daß der leitende Mitarbeiter eine derartige Regelung akzeptiert hätte.

Fazit: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland versetzt, dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sowohl die Umzugskosten der Hinreise als auch der Rückreise zu erstatten.

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