Befristete Arbeitsverträge ab 52. Lebensjahr sind unwirksam

Nach § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum Ende des Jahres 2006 soll diese Regelung auch für Arbeitnehmer gelten, die erst das 52. Lebensjahr vollendet haben.

Diese Regelung hat nun der Europäische Gerichtshof (EUGH) gekippt. Der EUGH hat festgestellt, daß die Herabsetzung des Alters von 58 auf 52 Jahre europarechtswidrig ist, weil er ältere Arbeitnehmer benachteiligt.

Nach Ansicht des EUGH sei das Ziel, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, zwar grundsätzlich legitim. Die Anwendung des § 14 Abs. 3 TzBfG laufe aber darauf hinaus, daß allen Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unterschiedlos, ob überhaupt und wie lange sie vor Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages arbeitslos waren, bis zum Eintritt in das Rentenalter befristete, unbegrenzt häufig verlängerbare Arbeitsverträge angeboten werden können. Diese Gruppe von Arbeitnehmern laufe Gefahr, gänzlich von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein.

Dies hat in der Praxis zur Konsequenz, daß befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse der 52- bis 58-jährigen Arbeitnehmer nicht wirksam befristet sind (wenn nicht ein anderer Befristungsgrund zum Tragen kommt).

Die betroffenen Arbeitnehmern sollten ihren Rechtsanspruch auf ein bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei ihrem Arbeitgeber anmelden und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

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