Betriebsrat im Internet

Das Arbeitsgericht Paderborn hat am 29. Januar 1998 eine interessante Entscheidung getroffen. Dem Betriebsrat eines Unternehmens wurde aufgegeben, seine Homepage im Internet zu schließen. Andererseits muß das Unternehmen dem Betriebsrat im firmeninternen Intranet eine Homepage zur Verfügung stellen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Elektronikbranche mit tausend Mitarbeitern. Das Unternehmen verfügt über ein eigenes internes elektronisches Informationsnetzwerk, dem Intranet. Der Betriebsrat beabsichtigte, in diesem Intranet eine eigene Homepage einzurichten. Die Firmenleitung verweigerte dies. Daraufhin eröffnete der Betriebsrat im öffentlich und für jedermann zugänglichen Internet eine eigene Homepage. Mit dieser Homepage stellte sich der Betriebsrat mit seinen einzelnen Betriebsratsmitgliedern vor unter Angabe der jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit. Weiterhin berichtete er über den Ablauf einer Betriebsversammlung. Das Unternehmen beantragte beim Arbeitsgericht dem Betriebsrat die Errichtung der Homepage im Internet zu verbieten, da hierdurch der betriebsverfassungsrechtliche Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt sei. Der Betriebsrat sei nicht befugt, interne Vorgänge des Unternehmens in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Der Betriebsrat war der Auffassung, da ihm der Zugang zum firmeninternen Intranet verweigert worden sei, sei ihm nur der Weg ins Internet geblieben. Denn die Mitarbeiter seien gewohnt, ihre Informationen papierlos zu erhalten und weiterzugeben.

Das Arbeitsgericht hat im Beschlußverfahren entschieden, der Betriebsrat verstoße durch die Einrichtung einer Homepage im öffentlichen Internet gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Denn der Betriebsrat sei nicht befugt, die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten. Allerdings müsse dem Betriebsrat im firmeninternen Intranet eine Homepage zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat könne bei einem High-Tech-Unternehmen der Elektronikbranche, das alle Möglichkeiten der modernen elektronischen Datenverarbeitung nutze, nicht auf das „Schwarze Brett“ sowie Rundschreiben und Informationsbriefe verwiesen werden. Dies gelte umso mehr, als in dem Unternehmen eine nicht unerhebliche Zahl von Außendienstmitarbeitern beschäftigt sei, die nur sehr selten über das „Schwarze Brett“ von betriebsinternen Vorgängen informiert werden könnten. Die firmeninterne Informationsvermittlung erfolge im wesentlichen über das Intranet und über E-Mail. Deshalb könne der Betriebsrat in einem derartigen Unternehmen nicht mehr auf die herkömmlichen Informationsmittel verwiesen werden. Er habe vielmehr einen Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der elektronischen Medien, die der Arbeitgeber unternehmensintern seinen Mitarbeitern zum Zwecke der Kommunikation zur Verfügung stellt (Arbeitsgericht Paderborn, Beschluß vom 29.01.1998, Az: 1 BV 35/97 – „Betriebsrat im Internet“)

 

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