Die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung

Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so muß der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Eine vor Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist schlichtweg unwirksam (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).

Diese Regelung gilt für alle Arten von Kündigungen, also für alle ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Sie gilt auch für Änderungskündigungen und sogar für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse.

Regelmäßig unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden von der beabsichtigten Kündigung. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Dem Betriebsrat sind alle Kündigungsgründe mitzuteilen, die für den Kündigungsentschluß maßgeblich sind. Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind auch die Gründe der Sozialauswahl mitzuteilen. Der Arbeitgeber muß deutlich machen, wem gekündigt werden soll und ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder eine Änderungskündigung beabsichtigt ist. Außerdem ist die Kündigungsfrist anzugeben und die Umstände mitzuteilen, die zum Kündigungsentschluß geführt haben. Eine bewußt falsche und irrtümliche Unterrichtung des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, falls sich dies später herausstellt. Der Betriebsrat berät als Gremium und kann den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Hat der Betriebsrat Bedenken, so muß er diese bei ordentlicher Kündigung innerhalb einer Woche, bei außerordentlicher Kündigung innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Läßt er die Frist verstreichen, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Ein Widerspruchsrecht steht dem Betriebsrat in folgenden Fällen zu:

a) Der Arbeitgeber hat bei der betriebsbedingten Kündigung soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigt.

b) Der Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

c) Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung möglich.

d) Die Weiterbeschäftigung ist bei geänderten Vertragsbedingungen möglich.

e) Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie.

Hat der Betriebsrat unter Angabe einer dieser Gründe fristgerecht schriftlich Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung erhoben, so kann der Arbeitgeber dennoch die Kündigung aussprechen. Für die Wirksamtkeit der Kündigung ist völlig ohne Belang, ob und welche Stellungnahme der Betriebsrat abgibt. Wenn der Betriebsrat widerspricht, folgt daraus lediglich, daß der Arbeitnehmer trotz der Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses hat. Für den Arbeitgeber ist wichtig, daß er die Frist zur Anhörung des Betriebsrats abwartet auch wenn der Betriebsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Denn es ist durchaus möglich, daß die Stellungnahme des Betriebsrats noch nicht abschließend war. Bei der außerordentlichen Kündigung muß der Arbeitgeber unbedingt darauf achten, daß er innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes die außerordentliche Kündigung ausspricht (§ 626 BGB). Innerhalb dieser 2-Wochen-Frist muß auch die Anhörung des Betriebsrats durchgeführt werden, die deshalb auf drei Tage verkürzt ist. Will der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen, so hat er den Betriebsrat über beide Kündigungen zu unterrichten. Er kann dann nach Ablauf von drei Tagen außerordentlich und nach Ablauf einer Woche ordentlich kündigen. Bei leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat lediglich die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen.

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie ist aber auch dann unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder die oben genannten Fristen nicht eingehalten wurden.

 

Teilen