Dienstwagen

In vielen Dienstverhältnissen stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung. Dies ist jedenfalls immer dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer häufig unterwegs oder im Außendienst tätig ist.

Meist regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich die Nutzung des Dienstwagens. Inhalt dieser Regelung ist dann auch, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Privatfahrten nutzen darf. Die Zusage der Privatnutzung kann nicht einseitig widerrufen werden. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen auch dann weiter nutzen, wenn er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (z.B. bei Urlaub, Krankheit oder Freistellung von der Arbeit). Das Recht zur Privatnutzung gilt aber nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies sind regelmäßig 6 Wochen. Der Grund liegt darin, dass die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs Teil des Entgelts ist.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass in einem Formulararbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, die Privatnutzung jederzeit zu widerrufen. Eine derartige Vertragsklausel hält der Inhaltskontrolle nicht statt und ist unwirksam.

Haftung bei Beschädigung
Die Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt, wonach bei einer Beschädigung des Dienstfahrzeugs folgende Regeln gelten sollen:

  • Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Arbeitnehmers beschädigt, haftet der Arbeitnehmer nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit sind die Kosten der Reparatur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in angemessenem Umfang aufzuteilen. Allerdings besteht bei Kraftfahrzeugen eine Obliegenheit des Arbeitgebers, eine Vollkaskoversicherung (mit Selbstbehalt) abzuschließen. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich dann auf diesen Selbstbehalt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit soll der Arbeitnehmer regelmäßig für den entstandenen Schaden voll haften. Bei großem Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens kommt evtl. eine Haftungserleichterung zum Tragen.

Rechtslage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer darf bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist den Dienstwagen weiter nutzen.
Probleme ergeben sich regelmäßig dann, wenn die Rechtmäßigkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung streitig ist.
Wenn die Privatnutzung des Dienstwagens nicht geregelt ist, ist der Arbeitnehmer jederzeit zur Herausgabe verpflichtet.
Ist die Privatnutzung vereinbart worden, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Dienstwagen bis zum letzten Tag zu nutzen, denn die Privatnutzung ist Bestandteil der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gekündigt und den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt hat.
Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, ist der Arbeitnehmer sofort zur Herausgabe verpflichtet.
Stellt sich allerdings im Laufe des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die außerordentliche oder ordentliche Kündigung unwirksam war, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsentschädigung für den unberechtigten Entzug des Fahrzeugs zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung kann anhand der ADAC-Nutzungsausfalltabellen ermittelt werden. Üblicherweise wird jedoch die steuerliche 1%-Regelung zum Tragen kommen (1 % des Anschaffungswertes für jeden Monat der Nutzung).

Gibt der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht heraus, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen oder eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe beim Arbeitsgericht beantragen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

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