Fußball-WM

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

von Rechtsanwalt Hans-Georg Rumke

Deutsche Fußballfans sehen sich einem Dilemma gegenüber. Einerseits wollen sie möglichst viele WM-Spiele sehen – oder jedenfalls diejenigen mit deutscher Beteiligung und die interessanten Endspiele – und andererseits müssen sie ihre Arbeitsleistung erbringen. Hier stellen sich interessante Fragen:

Urlaub und WM

Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Der Urlaub darf nur nach vorheriger Genehmigung angetreten werden. Die Selbstbeurlaubung des Fans kann nach Abmahnung zur Kündigung führen. Lehnt der Chef den Urlaubswunsch ab, muß er dies begründen können. Ist die Ablehnung willkürlich, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht einen Eilantrag auf Urlaubsgenehmigung stellen. Allerdings wird es nicht ausreichen, daß der Fußballnarr lediglich WM-Tickets vorweisen kann. Es empfiehlt sich also, vorzeitig mit dem Chef und den Kollegen abzustimmen, wer wann Urlaub nimmt. Dabei sollte auf eine gewisse Ausgewogenheit geachtet werden, damit kein Fußballfan zu kurz kommt.

Überstunden und WM

Es besteht keine Verpflichtung Überstunden zu leisten, es sei denn im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ist etwas anderes geregelt. Grundsätzlich sind Überstunden nur in außergewöhnlichen Fällen und in Notfällen zu leisten. Besteht ein Betriebsrat, so hat auch dieser ein Wörtchen mitzureden. Während der WM werden Überstunden z.B. im Gaststätten-Verkehrs- und Transportgewerbe sowie im Sicherheitsbereich problemlos angeordnet werden können. Ansonsten gilt auch hier: Überstunden können nur ausnahmsweise verlangt werden.

Krank feiern und WM

Wurde der beantragte Urlaub zulässigerweise nicht genehmigt, muß – wie sonst auch – gearbeitet werden und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Besitz eines WM-Tickets für das Endspiel ist. Wenn der Arbeitnehmer hier krank feiert oder die Arbeit verweigert, riskiert er eine Kündigung. Hier sollte aber eine Einigung mit dem Chef möglich sein.

Radio hören oder Fernsehen während der Arbeitszeit?

Höchstrichterlich ist entschieden, daß Radio hören am Arbeitsplatz zulässig ist. BAG: „Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er daneben Radio hört:“ Die Grenze ist dort, wo die Arbeit der Kollegen gestört wird oder der Kundenverkehr dies nicht zuläßt. Dieser Grundsatz kann auf das Fernsehen nicht so einfach übertragen werden. Auch hier wird es auf den Einzelfall ankommen. Jedenfalls macht es einen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer nebenbei leise Musik hört oder 90 Minuten gebannt ein Fußballspiel verfolgt. Letzteres kann untersagt werden, da die Arbeitspflicht auch während der WM besteht.

Gelten während der WM andere Regeln?

Es dürfte klar sein. Auch während der WM besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Regelungen fort. Hierzu gehört die Zahlung der Vergütung, aber auch die Arbeitsleistung. Will der Fußballfan Sonderrechte in Anspruch nehmen, so sollte er sich rechtzeitig darum bemühen und mit seinem Chef sowie seinen Kollegen eine passende Lösung finden.

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