Hat ein Arbeitnehmer auch bei vereinbartem Sonderurlaub einen Urlaubsanspruch?

Ja, denn die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Eine Arbeitnehmerin hatte 9 Monate einen unbezahlten Sonderurlaub beantragt, der auch bewilligt wurde. Danach hat sie das Arbeitsverhältnis gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht hat sie Abgeltung (Bezahlung) ihres Urlaubs geltend gemacht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihr Recht.

Das BAG entschied, dass der Urlaubsanspruch entstanden und nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sei. Denn für das Entstehen des gesetzlichen Mindesturlaubs ist allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch setzt nicht voraus, dass eine Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht wird (vgl. BAG Urt. v. 06.05.2014, Az.: 9 AZR 678/12)

Beachte:

Diese Regelung betrifft nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Dem Arbeitgeber bleibt nur die Möglichkeit, den darüber hinaus gewährten freiwilligen Urlaub durch eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag für den Fall eines Sonderurlaubs auszuschließen.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter

 www.fachanwalt-arbeitsrecht.de

 kostenlos abgerufen werden.

Teilen