Kündigung im Kleinbetrieb

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, so stellt sich für den Arbeitnehmer sofort die Frage, ob er etwas dagegen unternehmen kann.

Zunächst kommt es entscheidend darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überhaupt anwendbar ist oder nicht. Denn in Kleinbetrieben gilt das KSchG nicht.

Hier ist zu unterscheiden: Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begründet, so reicht es aus, wenn mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Besteht das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2004 oder wurde es später eingegangen, so müssen mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das KSchG anwendbar ist.

Nach § 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen sozial gerechtfertigt und rechtswirksam. Entscheidend ist, ob Gründe vorhanden sind, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder ob dringende betriebliche Erfordernisse gegeben sind, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das Arbeitsgericht prüft anhand dieser drei Kriterien, ob die konkret ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht. Der Arbeitnehmer hat hier einen relativ starken Schutz.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb arbeitet. Hier genießt er nicht die Vorteile des Kündigungsschutzgesetzes, weil er nicht in dessen Schutzbereich fällt. Der Arbeitnehmer ist aber nicht ganz schutzlos gestellt. Denn die Kündigung in einem Kleinbetrieb kann (in Ausnahmefällen) gegen Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrig und deshalb unwirksam sein. So kann sich z.B. ein Arbeitnehmer auch in einem Kleinbetrieb vor dem Arbeitsgericht darauf berufen, daß der Arbeitgeber bei der Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht gewahrt hat. Eine betrieblich veranlaßte Kündigung ist etwa dann unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer wesentlich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer. Dann spricht alles dafür, daß hier der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung das gebotene Maß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen und die Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt gelassen hat.

Typische Fälle einer treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch der Kündigung in verletzender Form oder zur Unzeit und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert, etwa wegen seines Geschlechts, Alters, Rasse, Religionszugehörigkeit, ethnischen Herkunft oder sexuellen Identität. Weiter wäre eine Kündigung dann unwirksam, wenn sie eine offenkundige Reaktion darauf ist, daß der Arbeitnehmer zuvor seine Rechte geltend gemacht, z.B. rückständigen Lohn eingefordert hatte.

Im Ergebnis geht es vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremde Motive beruhenden Kündigungen zu schützen.

Der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes muß beim Arbeitsgericht vortragen – und notfalls beweisen – daß die Kündigung sittenwidrig war oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Seine Stellung im Prozeß ist deshalb schwächer als bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, denn dann muß der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung vortragen und beweisen.

Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund die Kleinbetriebe aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen. Denn die Inhaber von Kleinbetrieben haben oftmals große Schwierigkeiten bei der Anwendung des komplizierten Kündigungsrechts. Die Kleinbetriebe werden zudem durch langwierige Kündigungsschutzverfahren bzw. durch Abfindungszahlungen wirtschaftlich erheblich mehr belastet als Inhaber größerer Betriebe. Kleinbetriebe können häufig kaum Reserven bilden und müssen deshalb in die Lage versetzt werden, Schwankungen der Auftragslage durch größere personalwirtschaftliche Flexibilität auszugleichen. Daher soll

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