Kündigung und Vollmacht

Es ist üblich, daß eine Kündigung nicht vom Betriebsinhaber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wird. Oftmals wird eine umfassende Vollmacht, etwa Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt. Diese umfassenden Vollmachten enthalten dann auch das Recht, Kündigungen auszusprechen. Betriebs- und Personalleiter haben bereits aufgrund ihrer Funktion Kündigungsbefugnis.

In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, daß andere Mitarbeiter im Unternehmen Kündigungen aussprechen, ohne daß sie hierzu befugt sind. Wenn diese Mitarbeiter keine Vertretungsmacht haben, ist die Kündigung bereits nach § 180 Satz 1 BGB nichtig.

Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen der Mitarbeiter zwar grundsätzlich bevollmächtigt ist, Kündigungen auszusprechen, die Vollmacht aber bei Ausspruch der Kündigung nicht (im Original) vorgelegt wird. In diesen nicht seltenen Fällen ist der Empfänger der Kündigung berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen. In diesem Fall ist die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

Wichtig ist hierbei, daß der Kündigungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweist. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Dem betroffenen Arbeitnehmer steht eine gewisse Zeit der Überlegung sowie für die Einholung eines anwaltlichen Rats zur Verfügung. Die Rechtsprechung billigt hier je nach Sachlage bis zu 10 Tagen zu. Wird diese Zeitspanne überschritten, ist die Zurückweisung nicht mehr unverzüglich und damit ohne rechtliche Wirkung.

Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in eine Stellung beruft, die üblicherweise mit einem Kündigungsrecht verbunden ist, etwa der Leiter der Personalabteilung, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter allgemein davon in Kenntnis gesetzt hat, daß ein bestimmter Mitarbeiter berechtigt sein soll, Kündigungen auszusprechen.

Beauftragt der Empfänger einer Kündigung einen Rechtsanwalt, die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen, so ist darauf zu achten, daß der Rechtsanwalt nun seinerseits seinem Zurückweisungsschreiben eine Originalvollmacht beifügt. Ansonsten ist die Zurückweisung ihrerseits unwirksam und eine zweite spätere Zurückweisung mit Vollmacht nicht mehr unverzüglich.

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