Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 27.01.1998 einen wichtigen Beschluß zur kündigungsrechtlichen Absicherung derjenigen Arbeitnehmer getroffen, die nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfaßt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27.01.1998-1 BvL 15/87).

Bislang war es herrschende Meinung, daß der Arbeitgeber in Kleinbetrieben und während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ohne jeden Grund kündigen durfte.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die rechtliche Stellung der Arbeitnehmer in Kleinbetrieben erheblich gestärkt. Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, seien die Arbeitnehmer zumindest durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt. Das Bundesverfassungsgericht betont, Arbeitnehmer seien jedenfalls vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Typisches Beispiel seien diskriminierende Kündigungen. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen sei, gebiete schon der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtsnahme. Schließlich dürfe auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf die Kündigung in Kleinbetrieben. Sie hat aber auch Bedeutung für eine Kündigung in den ersten sechs Monaten eines jeden Arbeitsverhältnisses.

Denn auch dort gilt der allgemeine Kündigungsschutz (noch) nicht. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in den ersten sechs Monaten kann also zumindest daraufhin überprüft werden, ob sie auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht.

Darüber hinaus muß der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung informieren, um nicht allein wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats den Arbeitsgerichtsprozeß zu verlieren.

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Prozeß eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast verlangt. Dies läßt den Schluß zu, daß der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht lediglich pauschal die Berechtigung der Kündigung zu bestreiten braucht. Der Arbeitgeber muß dann sachbezogene Gründe für seine Kündigung vortragen und diese notfalls beweisen.

Ob der Arbeitnehmer wie bei einem üblichen Kündigungsschutzprozeß innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen muß, ist noch nicht abschließend geklärt, aber dringend zu empfehlen.

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