Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Betriebe, die vor dem 01.01.2004 fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt hatten, bleiben Kleinbetriebe, für die das Kündigungsschutzgesetz auch dann nicht gilt, wenn die Arbeitnehmer nach dem 01.01.2004 durch Neueinstellungen eine Beschäftigungszahl von bis zu zehn Arbeitnehmer erreichen.

Daraus folgt, daß ab dem 01.01.2004 neu eingestellten Arbeitnehmern bis zu einer Betriebsgröße von zehn Beschäftigten der Kündigungsschutz dauerhaft entzogen wird.

Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes erhält also die Möglichkeit zur Beschäftigung von neuen Arbeitnehmern bis zu einer Betriebsgröße von insgesamt zehn Arbeitnehmern, ohne daß der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

Ab 01.01.2004 gilt für die Feststellung der Beschäftigtenzahl im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG folgendes:

a) Auf Betriebe und Verwaltungen mit mehr als zehn Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt auf jeden Arbeitnehmer Anwendung.

b) Auf Betriebe und Verwaltungen mit zehn und weniger Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz nur auf Arbeitnehmer Anwendung, welche am 31.12.2003 bereits in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren und zum Kündigungszeitpunkt noch mindestens 5,25 der Alt-Arbeitnehmer beschäftigt werden. (Die ab dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer werden nicht bei der Beschäftigtenzahl berücksichtigt).

c) Auf Betriebe und Verwaltungen mit zehn und weniger Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz auf keinen Arbeitnehmer Anwendung, wenn fünf oder weniger Arbeitnehmer am 31.12.2003 bereits beschäftigt waren und zum Kündigungszeitpunkt ebenfalls fünf und weniger Alt-Arbeitnehmer beschäftigt waren. (Die ab dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer werden nicht bei der Beschäftigtenzahl berücksichtigt).

Befristete Neueinstellung von Arbeitnehmern

Ab 01.01.2004 kann ein Kleinbetrieb zusätzlich bis zu fünf weitere Arbeitnehmer befristet einstellen, ohne daß diese bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt werden.

Dies gilt bis zu einer Gesamtbetriebsgröße von zehn Mitarbeitern.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu zwei Jahren möglich.

Existenzgründer können in den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren abschließen.

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