Die Bundesagentur für Arbeit fördert wegen der Folgen der Finanzkrise verstärkt die Kurzarbeit. Dies kommt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zugute. Die Arbeitgeber verringern ihre Arbeitskosten und die Arbeitnehmer behalten ihren Job. Außerdem fördert die Bundesagentur für Arbeit verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit, um die Mitarbeiter besser zu qualifizieren. Das Antragsverfahren wurde zudem erheblich vereinfacht.
Vorteil der Kurzarbeit für den Arbeitgeber
Reduziert der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter, dann zahlt er nur noch den Lohn für die tatsächlich geleistete – verminderte – Arbeit. Für die durch die Kurzarbeit entfallende Arbeitszeit reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 %. Diese werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Agentur für Arbeit getragen.
Beispiel:
Ein Unternehmen reduziert die Arbeitszeit auf 50 %. Es werden also statt bisher 40 nur noch 20 Stunden in der Woche gearbeitet. Die Lohnkosten halbieren sich. Die Agentur für Arbeit trägt die Hälfte der Sozialabgaben.
A. Ohne Kurzarbeit
Lohnkosten bisher EUR 100.000,00
Sozialabgaben bisher (23 %) EUR 23.000,00
Lohnkosten insgesamt EUR 123,000,00
B. Nach Einführung der Kurzarbeit um 50 %
Lohnkosten neu (Kurzarbeit 50 %) EUR 50.000,00
Sozialabgaben hierauf 23 % EUR 11.500,00
Sozialabgaben auf die Kurzarbeit reduzieren sich auf 80 %, davon hat der Arbeitgeber die Hälfte zu tragen(80 % von EUR 11.500,00 =EUR 9.200,00 davon ½) EUR 4.600,00
Lohnkosten insgesamt EUR 66.100,00
C. Nach Einführung der Kurzarbeit und Qualifizierung
Wenn die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit qualifiziert werden, zahlt die Bundesagentur für Arbeit nicht nur die Hälfte, sondern die vollen Sozialabgaben:
Lohnkosten neu (Kurzarbeit 50 %) EUR 50.000,00
Sozialabgaben hierauf 23 % EUR 11.500,00
Lohnkosten insgesamt EUR 61.500,00
Vorteil der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer
Auch für den Arbeitnehmer ist die Kurzarbeit interessant. Der wichtigste Aspekt ist sicherlich der Erhalt seines Arbeitsplatzes: Er reduziert seine Wochenarbeitszeit und hat dadurch mehr Freizeit. Diese kann er für Qualifizierungsangebote nutzen.
Der kurzarbeitende Arbeitnehmer erhält volle Vergütung für seine tatsächliche Arbeitszeit. Während der freien Zeit erhält er zusätzlich 60 % des entgangenen Nettolohnes, mit Kind
67 %. Das Kurzarbeitergeld ist zudem nicht lohnsteuerpflichtig.
Beispiel:
A. Nettolohn bisher EUR 2.000,00
B. bei Reduzierung der Arbeitszeit um 50 %
Nettolohn, neu EUR 1.000,00
Kurzarbeitergeld 60 % des ausfallenden Nettolohnesbzw. 67 % bei vorhandenem Kind EUR 600,00bzw. EUR 670,00
Lohn bei 50 % Kurzarbeit EUR 1.600,00
bzw. Lohn bei vorhandenem Kind EUR 1.670,00
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer sowohl den reduzierten Lohn als auch das Kurzarbeitergeld aus. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und die Hälfte der darauf anfallenden Sozialabgaben – bei Qualifizierung die darauf entfallenden vollen Sozialabgaben.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Nicht nur große, sondern jedes Unternehmen kann Kurzarbeit anmelden. Der Antrag ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen. Es gelten folgende Bedingungen:
– Das Unternehmen ist von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen, der auf wirtschaftliche Gründe oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
– Mindestens ein Drittel der Belegschaft ist von einem Lohnausfall von mehr als 10 % betroffen
– Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
– Der Arbeitsausfall ist vorübergehend.
Die neue maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde ab 01.01.2009 von sechs auf achtzehn Monate ausgedehnt.
Ergebnis: In Zeiten der Krise kann es durchaus sinnvoll sein, Kurzarbeitergeld zu beantragen. In der Aufschwungphase stehen alle Mitarbeiter nach wie vor zur Verfügung und sind sogar noch besser qualifiziert als zuvor (ohne zusätzliche Kosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).