Resturlaub

Haben Sie Ihren Resturlaub schon genommen? In jedem Fall sollten Sie die nachfolgenden Grundsätze und Tips zum Urlaubsrecht beherzigen:

Das Urlaubsrecht ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dort finden Sie die wichtigsten Regelungen rund um Ihren wohlverdienten Urlaub.

Seit dem 01.01.1995 beträgt der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage, wobei der Gesetzgeber noch von einer 6-Tage-Woche ausgeht, der Samstag also als Urlaubstag mitgerechnet wird. Höhere Urlaubsansprüche können im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt sein. Erstmals können Sie den vollen Jahresurlaub nach einer 6-monatigen Wartezeit verlangen. Vor Ablauf dieser Wartezeit haben Sie lediglich einen Teil-Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 für jeden Monat, in dem Sie gearbeitet haben.

Der Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Spätestens am 31. März des Folgejahres erlischt er. Wenn Sie also noch Resturlaub aus dem letzten Jahr haben, sollten Sie ihn schnellstmöglich beantragen. Denn sonst verfällt er unwiderruflich. Häufig regeln allerdings Tarifverträge die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr. Prüfen Sie also, welche Regelungen der Tarifvertrag hier vorsieht.

Nach dem BUrlG haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Arbeitszeit, also auch diejenigen, die nur teilzeitbeschäftigt sind oder zur Aushilfe, etwa studentische Hilfskräfte.

Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest. Er hat dabei die Wünsche des Arbeitnehmers, die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer und die dringenden betrieblichen Belange gegeneinander abzuwägen. Zum eigenmächtigen Urlaubsantritt sind Sie als Arbeitnehmer nicht befugt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber trotz Urlaubsantrag den Urlaub nicht erteilt oder das Urlaubsjahr bzw. der Übetragungszeitraum sich seinem Ende nähert. Allerdings können Sie Ihren Urlaubsanspruch notfalls durch eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht durchsetzen. Das BAG hat entschieden, daß ein nicht genehmigter, also eigenmächtiger Urlaubsantritt, eine Verletzung des Arbeitsvertrages darstellt, die den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung berechtigen kann (vgl. BAG Urteil vom 20.01.1994, veröffentlicht in EzA § 626 BGB Nr. 153). Das gleiche gilt, wenn Sie etwa damit drohen würden, daß Sie eben krank werden, falls Ihr Urlaub nicht genehmigt wird (vgl. BAG Urteil vom 05.11.1992, 2 AZR 147/92, veröffentlicht in AP Nr. 109 zu § 626 BGB)

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