Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers

 

Wann muß ein Arbeitnehmer Schadenersatz leisten?

 

Der Fall

Nicht selten passiert es, dass Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber einen Schaden verursachen. Dann stellt sich die Frage, wie soll der Arbeitgeber reagieren und muß der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden haften?

Wie würden Sie folgenden Fall entscheiden?

Eine Möbelschreinerei beschäftigt mehrere Mitarbeiter für die Auslieferung bestellter Möbel. Der Kunde hat seine Wohnung im 2. OG, so dass die Möbel mühsam und vorsichtig ausgeladen und in das 2. OG hochtransportiert werden müssen. Anschließend wird der Kaufpreis bar kassiert. Der Fahrer und sein Kollege hatten die Geldtasche mit den Tageseinnahmen im Lkw auf der Mittelkonsole liegengelassen und das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Beim Wegfahren bemerkten sie, dass die Geldtasche fehlt und mit ihr die Tageseinnahmen von rund 5.000,00 EUR.

Wie soll hier der Arbeitgeber reagieren? Hat eine Kündigung Aussicht auf Erfolg und sind die Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet?

Das Problem

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 1957 entschieden, dass es gefahrengeneigte Tätigkeiten gibt, bei denen auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer ein Fehler unterlaufen könne, der dann zu einem großen Schaden beim Arbeitgeber führt.

Entschieden wurde damals der Fall eines Lkw-Fahrers, der viele Jahre unfallfrei gefahren war, der aber dann doch aus Unachtsamkeit einen Unfall verursachte, bei dem die wertvolle Ladung zerstört wurde. Eine Versicherung zahlte damals nicht. Es stellte sich die Frage, ob der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden persönlich haften müsse.

Das BAG entschied damals, dass das allgemeine Haftungsrecht unbillig sei. Neben der gefahrengeneigten Arbeit sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber das Risikopotential selbst festlege. Er bestimme durch den Einsatz von teuren Maschinen, das Arbeitstempo und die Arbeitsorganisation die Grundbedingungen der Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer dagegen habe keine Möglichkeit, dem auszuweichen oder sich zu versichern. Wenn der Arbeitnehmer im Falle eines Schadenseintritts das volle Haftungsrisiko zu tragen habe, könne dies im schlimmsten Fall zu seiner Existenzvernichtung führen.

Das BAG entwickelte daher ein dreistufiges Haftungsmodell. Danach ist ein Haftungsausgleich vorzunehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt:

– bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht

– bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig

– bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer geringfügig oder leicht entschuldbar pflichtwidrig handelt. Es geht um nachsehbare Unachtsamkeiten, die jedem Arbeitnehmer einmal unterlaufen können.

Mittlere Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei genügender Anstrengung damit rechnen mußte, dass sein pflichtwidriges Verhalten oder Unterlassen zu einem Schaden führen kann. Der Haftungsanteil des Arbeitnehmers muß individuell bestimmt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei der Haftungsquote sind verschiedene Faktoren einzubeziehen, wie etwa: Nichtbeachtung von Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften, Höhe des eingetretenen Schadens im Verhältnis zum Verdienst, langjährige Arbeitsleistung ohne Beanstandung, Versicherbarkeit des Risikos durch den Arbeitgeber usw.

Grobe Fahrlässigkeit ist eine besonders schwerwiegende und kaum entschuldbare Pflichtverletzung. Beispiele sind Fahren oder Bedienen von Maschinen unter Alkoholeinfluß, das Nichtbeachten von bekannten Sicherheits- und Verhaltensvorschriften (z.B. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, Überfahren einer Ampel bei Rotlicht). Auch bei grober Fahrlässigkeit muß der Arbeitnehmer nicht immer voll haften. Es kommt auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an.

Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass er einen Schaden verursacht und diesen Schaden auch zumindest in Kauf nimmt.

Die Lösung

Im konkreten Fall hatte die Möbelschreinerei die beiden Mitarbeiter gekündigt und auf vollen Schadenersatz in Anspruch genommen. Das zuständige Arbeitsgericht hielt den Schadenersatzanspruch in vollem Umfang für begründet, die Kündigungen aber für unwirksam. Zur Begründung führte es aus, der Lkw hätte während des Transports der Möbel abgeschlossen werden und einer der beiden Mitarbeiter hätte die Geldtasche bei sich führen müssen. Der Schaden sei im Verhältnis zum Verdienst auch nicht übermäßig hoch. Im übrigen sei er nicht versichert gewesen. Insgesamt läge grobe Fahrlässigkeit vor. Denn die beiden Arbeitnehmer hätten die betriebsinternen Vorschriften des Arbeitgebers auf grobe Weise mißachtet, dadurch erst den Diebstahl ermöglicht und den Schaden verursacht. Unter diesen Umständen käme eine Haftungsaufteilung nicht in Betracht.

Andererseits seien die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen unwirksam, weil keine einschlägigen Abmahnungen vorausgegangen waren und eine Wiederholungsgefahr nicht bestand. Es habe auch keine so schwere Pflichtverletzung vorgelegen, deren Rechtswidrigkeit für die beiden Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch die Möbelschreinerei offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei.

Schließlich einigten sich die Parteien vor Gericht. Die Arbeitsverhältnisse wurden aufgelöst, weil das Vertrauensverhältnis durch den Prozeß vor dem Arbeitsgericht nachhaltig gestört war. Der Schadenersatzanspruch der Möbelschreinerei wurde mit den Abfindungsansprüchen verrechnet.

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