Scheinselbständigkeit

Das Sozialgesetzbuch enthält seit 01. Januar 1999 eine neue Definition, was unter Be-schäftigung zu verstehen ist. Der neue § 7 Abs. 4 SGB IV lautet:

„Bei Personen, die erwerbstätig sind und

1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers einge-gliedert sind, oder

4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten. wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei dergenannten Merkmale vorliegen.

Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes gelten als Arbeitgeber.“

Die Regelung gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit ge-stalten und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Sie bewirkt eine gesetzliche Vermutung, wonach bei Vorliegen mindestens zwei der Kriterien eine sozialversiche-rungspflichtige Beschäftigung angenommen wird. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden.

Grund für die neue Regelung war die Bekämpfung der sogenannten Scheinselbständig-keit, die in den letzten Jahren stark zugenommen hatte. Das Gesetz zwingt nun viele Selbständige in die Sozialversicherung, da die geforderten zwei Kriterien regelmäßig erfüllt sind. Inzwischen hat die Regierungskoalition erkannt, daß die Neuregelung so nicht haltbar ist.

Eine Änderung ist aber derzeit nicht in Sicht. Statt dessen wurde am 21. April 1999 be-schlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die Auswirkungen der Neuregelung zu überprüfen. Vor allem Wirtschaftsverbände hatten die Neuregelung kritisiert. Insbeson-dere Kleinunternehmern (Ein-Mann-Unternehmer), Freiberuflern und Existenzgründern würde die Lebensgrundlage entzogen. Die Folge wäre eine Flucht in die Schwarzarbeit. Die Gewerkschaften dagegen hatten das Gesetz verteidigt, da der betroffene Personen-kreis besser geschützt und die Solidargemeinschaft entlastet werde.

Es bleibt abzuwarten, ob die eingesetzte Arbeitsgruppe das Gesetz bestätigt oder Ände-rungen vorschlägt, die dann umgesetzt werden.

Fazit: Zunächst müssen wir alle mit der neuen Definition der sozialversicherungspflichti-gen Beschäftigung leben. Es bleibt zu hoffen, daß die Politiker endlich von dem ameri-kanischen Vorbild lernen, nämlich den ungeheuer einengenden Wust von beschäfti-gungsfeindlichen Regelungen abzuschaffen und statt dessen echte wirkungsvolle Anrei-ze für neue Arbeitsplätze bieten. Nicht frustrierte Arbeitslose nur verwalten, sondern Exi-stenzgründungen und Kleinunternehmer aktiv unterstützen heißt die Devise. Jeder ist seines eigenen Glückes Schmied. Geben wir ihm die Chance.

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