Schwangerschaft einer Bewerberin

Schwangerschaft einer Bewerberin ist kein Grund für die Ablehnung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Wie würden Sie entscheiden? Darf ein Arbeitgeber die Einstellung einer Bewerberin verweigern weil Sie aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots von Anfang an nicht beschäftigt werden darf? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 03.02.2000 (AZ.: Rs. C-207/98) rechtsverbindlich für alle europäischen Arbeitsgerichte entschieden, daß die Ablehnung der schwangeren Bewerberin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt und deshalb rechtswidrig ist. Die Klägerin war als Krankenschwester in der Uniklinik für Herzchirurgie der Universität Rostock mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt. Sie bemühte sich um eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und bewarb sich auf eine innerbetrieblich ausgeschriebene unbefristete Stelle als Operationsschwester. Als sie ihre Bewerbung einreichte, war sie schwanger. Dies teilte sie einen Monat nach Abgabe ihrer Bewerbung dem Arbeitgeber mit. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung der Klägerin ab mit der Begründung, eine Nichtberücksichtigung der schwangeren Bewerberin sei keine Diskriminierung von Schwangeren. Denn §§ 3 bis 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbiete es dem Arbeitgeber werdende Mütter in Bereichen einzusetzen, in denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdeten Stoffen ausgesetzt seien. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und ging zum Arbeitsgericht. Sie vertrat die Auffassung, die Weigerung ihres Arbeitgebers einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen sei eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 611a BGB und des Artikel 2 Richtlinie 76/207 EWG. Der EuGH gab ihr Recht. Die Ablehnung der Einstellung war ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie. Der EuGH hatte bereits früher entschieden, daß die Entlassung einer Schwangeren aus einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis nicht damit begründet werden dürfe, daß sie unfähig sei, ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der Schutz der Frau während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfe nicht von der Frage abhängen, „ob die Anwesenheit der Betroffenen in dem ihrer Mutterschaft entsprechenden Zeitraum für das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens, in dem sie beschäftigt ist, unerläßlich“ sei. Aus dieser bisherigen Rechtsprechung folge, – so der EuGH – daß auch der Zugang zu einer Beschäftigung für die Schwangere keine Nachteile mit sich bringen dürfe. Der Arbeitgeber dürfe deshalb die Einstellung einer Schwangeren mit dieser Begründung nicht ablehnen. Die dem Arbeitgeber entstehenden finanziellen Nachteile seien von diesem hinzunehmen, auch wenn er die Bewerberin für die Dauer ihrer Schwangerschaft auf dem betreffenden Arbeitsplatz nicht beschäftigen könne. Anmerkung: Mir stellt sich die Frage, ob der EuGH die Auswirkungen seiner europaweit verbindlichen Entscheidungen immer vor Augen hat. Denn diese Entscheidung trifft in ihrer ganzen Härte auch einen kleinen Familienbetrieb, der eine schwangere Bewerberin zusätzlich bezahlen muß, obwohl diese ihre Schwangerschaft verschwiegen hat und von Anfang an nicht vorhatte den Arbeitsplatz anzutreten.

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