Teilzeit- und Befristungsgesetz – Teil A

Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz – Teil A

 

Der Gesetzgeber hat am 15. November 2000 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge verabschiedet. Das Gesetz löst das Beschäftigungsförderungsgesetz ab. Es soll zum 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Nachstehend sollen die wichtigsten Neuregelungen skizziert werden. Teil A befasst sich mit der Teilzeitarbeit. In einem gesonderten Aufsatz werden die Neuregelungen der befristeten Arbeitsverträge dargestellt.

Teil A: Teilzeitarbeit

Derzeit sind mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland teilzeitbeschäftigt. Ziel der Gesetzgebung ist es, Teilzeitbeschäftigungen zu erweitern und so die Gleichstellung von Männern und Frauen weiter voranzutreiben.

Die wesentlichen Neuregelungen sind:

–   Das bereits im deutschen Recht bestehende Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen gegenüber Vollzeitbeschäftigten wird entsprechend den Vorgaben der EG-Richtlinie über Teilzeitarbeit angepaßt.

–   Die Arbeitgeber sollen Arbeitnehmern, auch in leitender Position, Teilzeitarbeit ermöglichen. Arbeitnehmer haben künftig einen Anspruch, die Arbeitszeit zu verringern, wenn Sie mit dem Arbeitgeber darüber eine Einigung erreichen. Die Verkürzung der Arbeitszeit ist ausgeschlossen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.

–   Bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze sind die Wünsche der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit bevorzugt zu berücksichtigen.

–   Die Arbeitgeber werden verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, über freie Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätze sowie die Arbeitsvertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb zu informieren und Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Kernpunkte der Regelungen sind:

Verbot der Diskriminierung

§ 4

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Insbesondere ist das Arbeitsentgelt mindestens anteilig entsprechend der verringerten Arbeitsleistung zu zahlen.

Benachteiligungsverbot

§ 5

Wegen der Inanspruchnahme seiner Rechte darf der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden.

Leitende Mitarbeiter

§ 6

Auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen und solche Arbeitnehmer, die bereits Teilzeitarbeit leisten, können eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen.

Ausschreibung, Information über freie Arbeitsplätze an Arbeitnehmer, Betriebsrat und Personalrat

§ 7

Soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Veränderung der Arbeitszeit angezeigt hat, soll der Arbeitgeber ihn über Arbeitsplätze informieren, die neu besetzt werden sollen. Auch der Betriebsrat bzw. Personalrat ist zu informieren bei der geplanten Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt.

Verringerung der Arbeitszeit

§ 8

Bereits nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten kann ein Arbeitnehmer verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit verringert wird. Er muß dies aber drei Monate vor Inkrafttreten dem Arbeitgeber mitteilen und angeben wie sich die gewünschte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verteilt. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Wochenarbeitszeit zuzustimmen, es sei denn „betriebliche Gründe“ stehen entgegen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, „wenn die Verringerung der Wochenarbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus, daß in dem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Verlängerung der Arbeitszeit

§ 9

Auch dem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit trägt das neue Gesetz Rechnung. Danach hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der den Wunsch auf längere Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, betriebliche Gründe stehen entgegen.

Aus- und Weiterbildung

§ 10

Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sollen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, um die angestrebte Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu gewährleisten.

Kündigungsverbot

§ 11

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ein Arbeitsverhältnis deshalb zu kündigen, weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln.

Arbeit auf Abruf

§ 12

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch vereinbaren, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Beide müssen aber die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Der Arbeitgeber muß die Lage der Arbeitszeit jeweils mit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.

Arbeitsplatzteilung

§ 13

Auch mehrere Arbeitnehmer können sich einen Arbeitsplatz teilen. Ist ein Arbeitnehmer verhindert, sind die anderen zur Vertretung verpflichtet.

Der genaue Wortlaut des Gesetzestextes kann abgerufen werden unter www.bma.de (Arbeit, Teilzeit)

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