Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt ist diskriminierend

Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob folgende Staffelung des Urlaubs rechtsmäßig ist:

–        bis zum vollendeten 30. Lebensjahr                                     26 Arbeitstage

–        bis zum vollendeten 40. Lebensjahr                                     29 Arbeitstage

–        nach dem vollendeten 40. Lebensjahr                                 30 Arbeitstage

Es handelte sich um eine Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung vom 31.03.2008.

Die Klägerin war der Auffassung, dass sie auch vor Vollendung des 40. Lebensjahres einen Anspruch auf jährlich 30 Urlaubstage habe. Das BAG gab ihr in letzter Instanz Recht.

Die Urlaubsstaffelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstößt gegen die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Denn die Reglung gewährt Beschäftigten, die noch nicht das 40. Lebensjahr erreicht haben, einen kürzeren Urlaub. Diese Regelung verstößt gegen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 134 BGB und ist deshalb unwirksam.

Als Begründung hat das BAG angeführt, dass diese an das Lebensalter anknüpfende Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellt. Denn die Urlaubsstaffelung enthält eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Das sei eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters.

Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht gerechtfertigt. Denn der § 10 Satz 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur dann zu, wenn dies angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Das BAG hat festgestellt, dass die Urlaubsreglung im TVöD nicht diesen Anforderungen entspricht, insbesondere nicht dem Schutz älterer Beschäftigten dient. Es sei nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien mit der Urlaubsstaffel dem anerkannten gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigten Rechnung tragen wollten. Hätten die Tarifvertragsparteien dies beabsichtigt, hätten sie nicht schon auf eine Vollendung des 30. bzw. 40. Lebensjahres abstellen dürfen. Das hat mit dem (anerkannten) Schutz älterer Arbeitnehmer nichts zu tun. Hätte man die Ziele verfolgt, den Schutz der Gesundheit oder dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, hätte es nahe gelegen, gerade für die älteren Arbeitnehmer, z.B. die Gruppe der über 50- oder über 60-jährigen Arbeitnehmer, die Dauer des Urlaubs zu verlängern. Bei diesen Gruppen wäre ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis eher nachvollziehbar gewesen.

Im Ergebnis stellt die Urlaubsstaffel eine Diskriminierung wegen des (jüngeren) Alters dar.Die Beseitigung dieser Altersdiskriminierung kann in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nur durch eine Anpassung „nach oben“ erfolgen, d.h. auch die unter 40-jährigen Arbeitnehmer haben den gleichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen(vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 9 AZR 529/10).

Praxistipp:

Die noch teilweise übliche Staffelung des Urlaubs nach dem Alter ist problematisch und sollte im Einzelfall überprüft und ggf. abgeändert werden.

Jedenfalls ist eine Altersstaffelung nur dann zulässig, wenn älteren Arbeitnehmern deshalb ein längerer Urlaub gewährt wird, weil der längere Urlaub im konkreten Fall dem erhöhten Erholungsbedarf und dem Gesundheitsschutz dienen soll, was im Streitfall vom Arbeitgeber nachzuweisen wäre.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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