Vertragsstrafe

Nahezu jeder vierte Arbeitsvertrag enthält eine Vertragstrafe zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe Druck auf den Arbeit- nehmer ausüben, damit dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungs- gemäß erfüllt. Denn Vertrags- strafen werden ganz allgemein für den Fall eines Vertragsbruchs vereinbart. Der Vorteil liegt für den Arbeitgeber darin, daß im Falle einer Vertragsverletzung ein Vertragsstrafversprechen die Durchsetzung eines Schadenersatz- anspruchs wesentlich erleichtert. Denn der Arbeitgeber muß nicht einmal einen konkreten Schaden nachweisen. Er kann die Vertragsstrafe als Mindestbetrag verlangen. Ist ihm ein nachweisbarer höherer Schaden entstanden, bleibt ihm unbenommen, den über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe kann im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag enthalten sein. Lediglich für Berufsausbildungsverhältnisse sind Vertragsstrafen gesetzlich untersagt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz).

Vielfach werden Vertragsstrafen vereinbart, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit ungerechtfertigt erst gar nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Vertragszeit oder vor Ablauf der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet.

Unwirksam ist dagegen eine Verein- barung, durch die der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle der ordentlichen Kündigung verpflichtet wird, da hier rechtswidrig das Kündigungsrecht erschwert würde.

Auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses kann eine Vertragsstrafe wirksam sein. Der Arbeitnehmer kann sich gegen Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum ein Wettbewerbsverbot einzuhalten, also nicht für ein Konkurrenz- unternehmen zu arbeiten oder sich in derselben Branche selbständig zu machen.

In der Vertragsklausel muß die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt werden. Zulässig ist, daß nur eine Höchstgrenze festgelegt wird und der Arbeitgeber im Einzelfall die Höhe selbst bestimmt. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann auf Antrag des Arbeitnehmers vom Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB). Dabei sind der eingetretene Schaden, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und das Maß seines Verschuldens zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung wurde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monats- verdienstes nicht beanstandet.

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