Vertragsstrafenregelung

(Änderung der Rechtsprechung)

Vertragsstrafen sind grundsätzlich zulässig. Der Grund liegt darin, daß Arbeitnehmer zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden können.

Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind gem. § 307 BGB unwirksam. Diese Unangemessenheit kann auch in einem Mißverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein.

Das BAG hatte bislang die Auffassung vertreten, die unangemessen hohe Vertragsstrafe könne durch ein gerichtliches Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

In einer neuen Entscheidung rückt das BAG hiervon ab. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt nun zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung. Dies hat zur Folge, daß überhaupt keine Vertragsstrafe (mehr) zu zahlen ist.

Im konkreten Fall hatte das BAG entscheiden, daß eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts zu hoch sei. Dies führe zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung, da eine geltungserhaltende Reduktion nicht (mehr) möglich sei (vgl. BAG , Urteil v. 04.03.2004, Az.: 8 AZR 196/03).

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